Die Rolle von Ratings und Rating-Agenturen im Rahmen von Solvency II

Einführung: Solvency II und Ratings

Die Berichterstattung über die Beziehungen von Solvency II und Ratings ist bisher stark durch den Vergleich der jeweiligen Methoden geprägt. Im Fokus stehen dabei vor allem die quantitativen risikobasierten Kapitalmodelle in den Verfahren. Dies ist in einer Phase, in der die Ausgestaltung des Solvency II-Standardmodells noch im Fluss ist, und vor dem Hintergrund, dass Rating-Modelle grundsätzlich vergleichbare Systematiken aufweisen, naheliegend. Hierzu ließe sich ein vor allem technischer Vergleich der Berechnungsverfahren durchführen, was allerdings an anderer Stelle bereits weitreichend getan wurde. 1 Angesichts des vorangeschrittenen Stadiums der Modellierung des Standardmodells, in welchem sich die Diskussion im Wesentlichen nicht mehr um grundlegende Modellausgestaltungen dreht, sondern in der es um wenige, dafür aber nicht unerhebliche Detailfragen geht (zum Beispiel die Wahl der Zinsstrukturkurve), erscheint an dieser Stelle ein erneuter technischer Abgleich verschiedener Kapitalmodelle wenig weiterführend. Hier soll vielmehr der Blick auf die wechselseitigen Wirkungen, die künftig zwischen Solvency II und Ratings bestehen, im Vordergrund stehen. Diese betreffen insbesondere die Einbindung von Ratings in das System von Solvency II und die Auswirkungen des neuen Aufsichtssystems auf die Tätigkeit der Rating-Agenturen.

Im deutschen Versicherungsmarkt gibt es eine Vielzahl von Ratings und Rating-Agenturen. 2 Eine Abgrenzung in Bezug auf das Thema Solvency II ist daher angebracht. Der Begriff Rating bezieht sich hier auf Bonitätsurteile. Diese können sich auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel, eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie, ein anderes Finanzinstrument oder deren Emittenten beziehen. Das Bonitätsurteil wird anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens abgegeben. Hierbei dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke und damit auch im Solvency II-System gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 3 nur Ratings verwendet werden, deren Ersteller ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind. 4

Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vorgehen

Das künftige risikoorientierte Aufsichtssystem von Solvency II stellt sich als ein Dreiklang dar. Dieser wird im bekannten Bild der drei Säulen anschaulich dargestellt. In der ersten Säule stehen die Anforderungen an die notwendige quantitative Kapitalausstattung, in der zweiten finden sich qualitative Vorgaben und Prüfungen der Versicherungsaufsicht in Bezug auf das Risikomanagement, und die dritte Säule umfasst Publizitätspflichten gegenüber Aufsicht und Öffentlichkeit zur Erhöhung der Markttransparenz.

Dieser grundlegende Dreiklang im neuen Aufsichtssystem findet sich auch im Vorgehen der meisten Rating-Agenturen: Die Messung der Kapitalausstattung anhand risikobasierter Kapitalmodelle bzw. Kennzahlen, die qualitative Prüfung des Risikomanagements sowie eine Marktinformation in Form der Ratings bzw. anhand zugehöriger Rating-Reports.

Ziele von Solvency II und Ratings

Trotz des grundsätzlichen Gleichklangs gibt es wichtige Unterschiede zwischen Solvency II und Ratings. Diese können vereinfacht so auf den Punkt gebracht werden, dass Solvency II Aufsichtsziele und Ratings Rating-Ziele verfolgen.

Zu den Aufgaben und Zielen der Versicherungsaufsicht lässt sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nachlesen, dass das Versicherungswesen auf Vertrauen basiert. Kunden erwarten von einem Versicherer, dass er konstant und oftmals über einen sehr langen Zeitraum die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen kann. Mit ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen erfüllt die BaFin daher wichtige soziale und wirtschaftliche Aufgaben und trägt zur langfristigen Stabilität des gesamten Finanzsektors bei. Zentrale gesetzliche Grundlage der Versicherungsaufsicht ist das Versicherungsaufsichtgesetz (VAG). Die beiden Hauptziele der Versicherungsaufsicht bestehen nach § 81 VAG darin, die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind. Diese Zielsetzung erklärt sich aus der Natur von Versicherungsgeschäften, bei denen ganz typisch Prämienzahlung und Versicherungsleistung zeitlich auseinanderfallen. Besondere Bedeutung kommt daher der Solvenzaufsicht zu. Deren Primärziel ist es sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft erfüllt werden. Im Kern geht es also um den Gläubigerschutz.
Rating-Agenturen sind Finanzmarktintermediäre, die mit der Veröffentlichung von Ratings eine Informationsfunktion wahrnehmen und dahingehend Informationsziele verfolgen. 5 Sie geben eine Meinung über die wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit ab oder, anders gesagt, eine differenzierte Aussage über die negative Ruinwahrscheinlichkeit. Im Kern geht es also auch hier um eine Gläubigerinformation, die aus Unsicherheiten bzw. Informationsdefiziten über die Qualität der Schuldner herrührt. Ratings wollen hierbei Bonitätsunterschiede und Veränderungen frühzeitig und vor allem differenziert darstellen. 6 Dazu dient die Einstufung der Bonität in Klassen, die die Ausfallwahrscheinlichkeit des Ratingobjektes differenziert zum Ausdruck bringen. Mittelbar haben Ratings dabei auch eine preisbildende Funktion. Denn je höher die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls ist, desto höher sind in aller Regel auch die Risikoprämien, die Gläubiger für die Bereitstellung von Mitteln verlangen. Nicht selten ermöglicht sogar erst die Beurteilung durch eine Rating-Agentur die Kapitalaufnahme oder den Abschluss einer Geschäftsbeziehung. Die Gläubiger am Kapitalmarkt und am Versicherungsmarkt unterscheiden sich hier tendenziell. Während im Rückversicherungsmarkt Solvenzunterschiede auch in den Rückversicherungsprämien Eingang finden, ist dies im Erstversicherungsmarkt, speziell im Privatkundenbereich, in aller Regel nicht der Fall. Hier führen Zweifel an der Bonität eher dazu, dass Kunden und Vermittler von einem Vertragsabschluss beim betroffenen Versicherer Abstand nehmen.

Im aufsichtsrechtlichen Solvabilitätssystem ist eine differenzierte Einteilung, wie die Kapitalanforderungen nach Solvenzklassen bedeckt werden, nicht vorgesehen. Gleichwohl sind auch dort Schwellenwerte vorhanden, die einen Eingriff der Aufsicht in Gang setzen. Dies betrifft auch die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderungen mit Eigenmitteln unterschiedlicher Qualitätsklassen (Tier-1 bis Tier-3-Kapital). Zudem erfolgt eine Differenzierung über die Erfüllung von Mindestkapitalanforderungen.

Mit der Einführung von Solvency II verändert sich die Praxis der Versicherungsaufsicht insoweit, als dass über neue Offenlegungsvorschriften auf die Erhöhung der Markttransparenz ein größeres Augenmerk gelegt wird. Fraglich ist dabei, ob die durch Solvency II zur Verfügung stehenden Informationen Ratings überflüssig machen können. 7 Ausgehend vom Ziel des Gläubigerschutzes sollten die primären Adressaten der Solvency II-Informationen die Aufsicht, Versicherungsnehmer, Versicherten und Begünstigten aus Versicherungsverträgen sein. Über das Ziel, die allgemeine Markttransparenz zu erhöhen, sind desweiteren Versicherungsunternehmen/-konzerne, Investoren, Presse und Rating-Agenturen sekundäre Adressaten.

Betrachtet man die Informationsinhalte und hier speziell den geplanten Bericht zur Solvenz- und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report - SFCR), den die Versicherer veröffentlichen sollen, kommen allerdings deutliche Zweifel auf, ob die Solvency II-Informationen Ratings substituieren können. Die zu veröffentlichenden Informationen – beispielsweise Angaben zum Geschäft und zur Performance, zum angewandten Governance-System, zu den tatsächlichen Risiken und zum Risikomanagement, zum internen Modell, zur Kapitalstruktur, zum Kapitalbedarf und zum Kapitalmanagement – dürften an einer Laientransparenz und damit an den Informationsbedürfnissen vieler Versicherungsnehmer bzw. Verbraucher vorbeizielen. Anders als bei einem Rating werden vielfältige qualitative und quantitative Informationen nicht zu einem Urteil bzw. Meinungsbild verdichtet, sondern stehen nebeneinander. Ihren Nutzen entfalten diese Informationen deshalb vor allem gegenüber Intermediären, wie Rating-Agenturen und Analysten, sowie gegenüber Wettbewerbern oder institutionellen Investoren. Sie fördern somit die Expertentransparenz. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bedeutung von Informationsintermediären bei der Analyse, Interpretation und Kommentierung der vielfältigen Solvency II-Informationen eher zunehmen wird. Dies betrifft insbesondere auch die Rolle der Rating-Agenturen. Sie profitieren in ihrer Arbeit von den neuen Berichtslegungsvorschriften. Hervorzuheben ist u.a. die Berichterstattung zur Corporate Governance und hier speziell die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA). Mit ORSA soll sichergestellt werden, dass das unternehmenseigene Risikoprofil und der daraus resultierende interne Kapitalbedarf kontinuierlich analysiert und bewertet werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Standardmodell oder ein internes Modell für die Berechnung des Solvenzkapitalbedarfs herangezogen wird. Wesentlich ist jedoch, dass alle Risiken in das Gesamtrisikoprofil eingehen. 8 Aus Rating-Sicht sind der ORSA-Prozess und die ORSA-Berichterstattung durchaus relevant, weil sie eine unternehmensindividuelle zukunftsorientierte Verknüpfung zwischen Gesamtstrategie, Gesamtrisikoprofil, Risikoneigung und Gesamtsolvabilitätsbedarf fordern und herstellen, die auch Kern einer Risikobewertung von Versicherern sein sollte.

Auswirkungen von Solvency II auf Ratings

Es ist davon auszugehen, dass registrierte Rating-Agenturen über die Verordnung 1060/2009 angehalten sind, die Informationen aus Solvency II zu nutzen und in ihre Beurteilungen einfließen zu lassen. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung führt dazu aus, dass die von einer Rating-Agentur abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zu Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihrer Rating-Methoden von Bedeutung sind. Desweiteren gibt Art. 8 Abs. 3 vor, dass eine Rating-Agentur Methoden anzuwenden hat, „die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht“. Zu diesem Artikel hat die Aufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) am 19.09.2011 ein „Consultation Paper“ veröffentlicht, das weitergehende aufsichtsrechtliche Standards zur angewandten Rating-Methodik festlegt. Darin heißt es in Art. 3 Abs. 1 (b): „A credit rating agency shall use credit rating methodologies that incorporate all factors relevant in determining creditworthness of a rated entity or a financial instrument which shall be supported by statistical, historical experience of evidence.“ 9 Daraus lässt sich ableiten, dass Ergebnisse aus dem Solvency II-Prozess von registrierten Rating-Agenturen nicht ignoriert werden dürfen; gegebenenfalls müssen die Ergebnisse sogar in dem eigenen Rating-Verfahren berücksichtigt werden. Dabei gilt es allerdings stets kritisch zu hinterfragen, wie insbesondere Berechnungen zustande gekommen sind, denn Veränderungen der Eingabeparameter können die Ergebnisse im Standardmodell merklich beeinflussen.

Auch bei der angesprochenen notwendigen Validierung von Ratings zur Schärfung ihrer Vorhersagequalität dürften die Informationen aus Solvency II, insbesondere die Ergebnisse des verwendeten Kapitalmodells, von Bedeutung sein. Über die festgestellten empirischen Modellvaliditäten wird sicherlich die Frage nach den unterschiedlichen Ausgestaltungen der Kapitalmodelle weiter von Interesse bleiben. Zugleich werden Rating-Agenturen die Ergebnisse aus Solvency II nicht ungeprüft übernehmen, so dass auch in dieser Richtung ein Beitrag für die Validierung von Solvency II gegeben ist.

Bedeutung von Ratings bei der Ermittlung der Kapitalanforderungen in Solvency II

Solvency II hat nicht nur Auswirkungen in Richtung der Rating-Agenturen, denn bei der Ermittlung der Kapitalanforderungen im Standardmodell spielen externe Ratings an verschiedenen Stellen eine Rolle. Dies betrifft vor allem die Berechnung des Credit Spread-Risikos, also des Risikos, dass der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachzukommen. Hier erfolgt im Standardmodell eine getrennte Analyse von Bonds, strukturierten Kreditprodukten, Kreditderivaten und Mortgage Loans. Diese werden mit einem Faktor gestresst, der vom individuellen Rating der Papiere abhängig ist, wobei allerdings Government Bonds von EEA- und OECD-Staaten sowie durch diese garantierte Anleihen und Anleihen von multilateralen Entwicklungsbanken bzw. internationalen Organisationen nach derzeitigem Stand im Standardmodell nicht gestresst werden. 10

Für die Bestimmung des Counterparty Default Risk (Ausfallrisiko) im Bereich der Rückversicherung werden externe Ratings ebenfalls hinzugezogen, vorausgesetzt der Rückversicherungspartner verfügt über eine entsprechende Bonitätseinschätzung einer Rating-Agentur. 11 Unter dem Ausfallrisiko versteht sich dabei die Gefahr, dass ein Rückversicherer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommen kann. Für die Wahl des Rückversicherungspartners wird damit auch die einhergehende Eigenmittelanforderung, die wiederum an die Ratingeinstufung des Rückversicherers gekoppelt ist, von zunehmender Bedeutung.

Auch bei der Wahl des risikofreien Zinses können je nach Methodik, die letztlich zur Anwendung kommt, externe Ratings eine Rolle spielen. Von CEIOPS (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors) wird die Nutzung einer AAA-Governmentkurve präferiert. Diese wird jedoch extrem von Rating-Veränderungen der europäischen Staaten beeinflusst, was in der gegenwärtigen Marktsituation besonders deutlich wird. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) präferiert daher in seinem Positionspapier die Swap-Kurve. 12

Fazit

Solvency II verstärkt die Transparenz von Risiken. Dies führt nicht nur bei den Versicherern, sondern auch bei Rating-Agenturen zu einem verstärkten Handlungsdruck. Die Rolle von Rating-Agenturen könnte aber sogar gestärkt werden, weil die Masse an zu veröffentlichenden Informationen einen Bedarf nach sachgerechter Interpretation dieser Informationen weckt. Hierzu sind gerade Rating-Agenturen in der Lage. Zudem lebt das Standardmodell auch von Ratings, weil Bonitätsrisiken mit ihrer Hilfe gemessen werden. Damit finden Ratings Eingang in die laufende Solvenzaufsicht von Versicherungsunternehmen. Notwendige Voraussetzung für den Einsatz von Ratings in Solvency II ist, dass sich die Rating-Agentur bei ESMA registrieren lässt und sich damit unter eine laufende Aufsicht stellt.

1 Siehe hierzu Greiner, F.: Solvency II und Rating-Modelle im Vergleich, Augsburg 2008 ; Mummenhoff, A.: Vergleich zweier Systeme zur Bewertung der Kapitalausstattung deutscher Lebensversicherungsunternehmen, in: www.risknet.de.

2 Siehe hierzu Teil II Ratingansätze, in: Versicherungsratings, hrsg. von A.-K. Achleitner, O. Everling, München 2004, S. 77 ff.

3 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen.

4 Per 14.09.2011 listet die zuständige Aufsichtsbehörde ESMA (European Securities an Markets Authority) 11 Rating-Agenturen auf (ESMA/2011/247), die bis dato über eine solche Zulassung verfügen. Vgl. http://www.esma.europa.eu/data/document/2011_247.pdf.

5 Zur Funktion von Ratings siehe auch V. Heinke, M. Steiner: Rating aus Sicht der modernen Finanzierungstheorie, in: Handbuch Rating, 2. Auflage, hrsg. von H. E. Büschgen, O. Everling, Wiesbaden 2007, S. 655 ff.

6 Unzweifelhaft verfolgen Rating-Agenturen als Wirtschaftsunternehmen mit Ihren Informationen auch ökonomische Ziele. Durch das übliche Verfahren einer Auftragsvergabe durch die Ratingobjekte ist das Thema potenzieller Interessenkonflikte evident und steht in einem starken öffentlichen Fokus, der nicht zuletzt zu der Regulierung der Bonitätsrater geführt hat. Zugleich ist aber auch zu sehen, dass die Informationskosten sowie die Misstrauensaufschläge der Anleger und damit die Kapitalkosten der Gläubiger durch Ratings vermindert werden, wodurch diese eine effizienzsteigernde Wirkung haben. Vgl. K. Serfling: Möglichkeiten und Grenzen des Credit Rating, in: Handbuch Rating, 2. Auflage, hrsg. von H. E. Büschgen, O. Everling, Wiesbaden 2007, S. 709 ff

7 Vgl.: M. Lier: Bedroht Solvency II die Rating-Agenturen?, in: Versicherungswirtschaft, Heft 12, 2007, S. 1008; Meister, D.: Solvency II und Rating aus Sicht der Versicherungsunternehmen, in: Solvency II & Risikomanagement – Umbruch in der Versicherungswirtschaft, hrsg. von Gründl, H., Perlet, H., Gabler Verlag, 1. Auflage September 2005, S. 463 ff.

8 Vgl. Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) – Neue oder bislang vernachlässigte Anforderung aus der Solvency II-Rahmenrichtlinie 2009 (SII-RRL)?, in: Zeitschrift für Versicherungswesen, Heft 15-16, 2011, S. 545.

9 Vgl. Art. 3, Abs. 1 (a) in: Consultation Paper Regulatory technical standards on the assessment of compliance of credit rating methodologies with the requirements set out in Articel 8(3) of Regulation (EC) 1060/2009, ESMA/2011/303, S. 10.

10 Am Rande sei hier exemplarisch erwähnt, dass Rating-Modelle, interne Modelle und Standardmodell bei der Bewertung der realen Risiken, z.B. aus Goverment Bonds, auseinander laufen können.

11 Nur für den Fall, dass für den Geschäftspartner kein Rating vorliegt, wird die Ausfallwahrscheinlichkeit des Partners an dessen Solvenzquote bestimmt.

12 Vgl. GDV-Positionspapier zur Bestimmung der risikofreien Zinsstrukturkurve unter Solvency II, November 2009, S. 16.

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