Das Drei-Säulen-Modell

Die Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts durch Solvency II ist angelehnt an die Solvabilitätsregeln des Bankensektors „Basel II“ und basiert damit ebenfalls auf dem Drei-Säulen-Modell.

„Solvency II“ ist ein EU-Projekt, das die EU-weite Harmonisierung des Aufsichtsrechts in Versicherungen verfolgt und diese mit den aufsichtsrechtlichen Regelungen für Kreditinstitute in Einklang bringen soll, um widersprüchliche Handlungsvorschriften für den Versicherungs- und Bankensektor zu vermeiden. Anders als bei der Bankenbranche stehen aber nicht die Einzelrisiken, sondern ein komplexes System zur Gesamtsolvabilität im Zentrum. Neben quantitativen (ist die Höhe des Solvenzkapitals ausreichend) werden außerdem qualitative Aspekte (hat das Unternehmen ein angemessenes Risikomanagementsystem) betrachtet. Als dritter Aspekt der Reform gilt das Ziel mit der Novelle die Konvergenz der nationalen Versicherungssysteme voranzutreiben.

CEIOPS (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors), ein Zusammenschluss der europäischen Aufsichtsbehörden für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, ist seit 2009 mit dem Solvency II-Projekt beauftragt. Am 1. Januar 2011 wurde CEIOPS in die europäische Behörde EIOPA umgewandelt. Aus dem bisher nur beratenden Komitee wurde im Rahmen der Aufsichtsreform vom 1.1.2011 eine Behörde, die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) heißt und ihren Sitz in Frankfurt am Main hat.

Solvency II ist angelehnt an die Solvabilitätsregeln des Bankensektors „Basel II“ und verfolgt damit ebenfalls das Drei-Säulen-Modell.

Die Säulen von Solvency II

Unter Solvency II werden die qualitativen Aussagen vor allem zur Unternehmensstrategie, zum Risikomanagement und zur Anwendung des Standard- oder internen Modells einen großen Stellenwert erhalten. Die quantitativen Anforderungen an das Solvenzkapital müssen veröffentlicht werden.

Die erste Säule

Die erste Säule enthält Regelungen zur marktnahen Bewertung von Aktiva und Passiva, insbesondere zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zu den tatsächlich vorhandenen Eigenmitteln (eligible own funds). Das Solvency Capital Requirement (SCR) beschreibt dabei die regulatorische Solvenzkapitalanforderung. Sie kann entweder unter Verwendung einer vorgegebenen Standardformel oder durch ein vom jeweiligen Unternehmen entwickeltes internes Modell berechnet werden. Das Minimum Capital Requirement (MCR) beschreibt die regulatorische Untergrenze des zu haltenden Solvenzkapitals. Es stellt die letzte aufsichtsrechtliche Eingriffsschwelle dar, bevor dem Unternehmen die Erlaubnis entzogen wird.

Die zweite Säule

Die zweite Säule umfasst ein aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren, das qualitative Mindestvoraussetzungen an das Risikomanagement der Versicherer stellt. Versicherer müssen das Vorhandensein einer Geschäfts- und Risikostrategie, einer angemessenen Aufbau- und Ablauforganisation und eines internen Steuerungs- und Kontrollsystems durch bspw. angemessene Qualifikationen der Vorstände (sog. fit and proper-Kriterien) nachweisen. Außerdem sollen eine interne Revision und eine Notfallplanung vorhanden sein. Angewendet wird dabei der Grundsatz der Proportionalität der besagt, dass für alle gleiche Anforderungen und Zielvorgaben gelten. Allerdings muss sich die Umsetzung an dem jeweils individuellen Geschäftsmodell des Unternehmens orientieren. Für die Praxis bedeutet das, dass einige Unternehmen so Erleichterungen erhalten, weil sie Mindestanforderungen vereinfacht einführen dürfen. Bei anderen Unternehmen führt der Grundsatz der Proportionalität dazu, dass einige Lösungen nicht möglich sind, weil sie disproportional wären. Unternehmen müssen deshalb rechtfertigen können, dass die Mindestanforderungen proportional umgesetzt wurden. Andernfalls gelten die Anforderungen als nicht erfüllt.

Das aufsichtrechtliche Überprüfungsverfahren, der so genannte Supervisory Review Process (SRP), muss das Proportionalitätsprinzip ebenfalls umsetzen.

Die dritte Säule

In der dritten Säule werden zur Förderung der Marktdisziplin Vorschriften zur Offenlegung sowohl gegenüber der Öffentlichkeit (public disclosure) als auch gegenüber der Aufsichtsbehörde (supervisory reporting) formuliert. Bei den Berichtspflichten nach Säule 3 sollen engere Anbindungen an andere gesetzliche Berichtspflichten wie bspw. an die Rechnungslegung, insbesondere den IFRS (International Financial Reporting Standards), erreicht werden.