Neue Meldepflichten für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge

Im Sommer letzten Jahres haben sowohl EIOPA als auch die Europäische Zentralbank (EZB) Konsultationspapiere zu neuen Meldeanforderungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) bzw. Pensionseinrichtungen (PE) veröffentlicht. Für beide ist die Konsultationsphase inzwischen abgeschlossen und der Markt erwartet die abschließenden Verordnungen mit Spannung. Im Jahr 2018 müssen die neuen Meldungen zum ersten Mal vorbereitet werden. Die Meldefristen für die ersten Jahresmeldungen sollen im Frühjahr 2019 liegen. Die beiden großen, noch offenen Fragen der Branche lauten: Was soll gemeldet werden? Und: Wer ist betroffen? Auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kommen gleich von zwei Seiten neue Meldeanforderungen zu: Während die Europäische Zentralbank (EZB) Informationen im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erhebt, liegt der Fokus der Anforderungen von EIOPA auf der wirtschaftlichen Analyse des europäischen Pensionsmarktes, dem Schutz der Versicherten und der finanziellen Stabilität. Damit sollen Lücken und Risiken erkannt und notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Die Meldeanforderungen der EZB betreffen darüber hinaus auch die berufsständischen und kommunalen Versorgungswerke. Zudem hat EIOPA im Dezember die Ergebnisse des EbAV-Stresstests 2017 veröffentlicht. Mit der erwarteten Verabschiedung der Meldeanforderungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge kommt eine langjährige Diskussion zu einem vorläufigen Abschluss.