Der Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitäts-beurteilung (kurz: ORSA-Bericht) als Teil des Aufsichtsberichtswesens

Der ORSA-Bericht ist als Bestandteil des aufsichtsrechtlichen Berichtswesens regelmäßig an die BaFin zu übermitteln. Basierend auf den Ergebnissen des ORSA-Prozesses wird der Bericht in qualitativer Form erstellt.

 

Neben dem Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (SFCR) und dem regelmäßigen aufsichtsrechtlichen Bericht (RSR) ist der Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA-Bericht) Bestandteil des narrativen Aufsichtsberichts (Artikel 35 der Solvency-II-Rahmenrichtlinie, Artikel 304 der delegierten Verordnung). Ist die BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde, so sind die Berichte auf Deutsch zu verfassen.

Die Inhalte des ORSA-Berichts werden in Artikel 306 der delegierten Verordnung konkretisiert. Wesentlicher Bestandteil sind die Ergebnisse des ORSA-Prozesses mit einem Planungshorizont von drei bis fünf Jahren, so dass der ORSA-Bericht ein wichtiges Instrument der prospektiven Versicherungsaufsicht darstellt. Dabei ist die Aufsicht über die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die bei der Durchführung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu informieren. Der ORSA-Bericht enthält zudem einen Vergleich des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit den gesetzlichen Kapitalanforderungen und den Eigenmitteln des Unternehmens sowie darüber hinaus qualitative Angaben zur Nichtberücksichtigung quantifizierbarer Risiken der Unternehmen

Zur Einreichung des ORSA-Berichts bei der BaFin gibt es keine fixen Stichtage, allerdings ist dieser innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung an die Aufsicht zu übermitteln (Artikel 312 der delegierten Verordnung). Im Fall einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils muss das betroffene Unternehmen einen zusätzlichen ORSA durchführen und hierüber erneut einen Bericht bei der Aufsichtsbehörde vorlegen. Dabei gilt wie für den regulären ORSA-Bericht eine Frist von zwei Wochen.

Der ORSA-Prozess wurde in der Vorbereitungsphase auf Solvency II durch das „Forward Looking Assessment of Own Risks (based on ORSA principles)“ (kurz FLAOR) abgelöst. In der Vorbereitungsphase bis zum 31.12.2015 wurde dabei das FLAOR, als kurze Form des ORSA, gefordert, da es aufgrund einer mangelnden Konkretisierung der Anforderungen der Standardformel nicht hinlänglich möglich war, einen Vergleich des Risikoprofils mit den Annahmen, die der SCR-Berechnung zugrunde liegen, durchzuführen.

 

Quellen

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

BaFin: Vorbereitung auf Solvency II: Beurteilung des Gesamtsolvabiltätsbedarfs und allgemeine Anforderungen für den ORSA, online im Internet: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_09_gesamtsolvabilitaetsbedarf_va.html

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