Die neuen europäischen Meldepflichten für Altersvorsorgeeinrichtungen: Rückblick auf die Q3-Meldung und ein Ausblick auf die Jahresmeldung

Zum 9. Dezember 2019 waren alle unter BaFin-Aufsicht stehenden Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) mit einer Bilanzsumme von mindestens eine Milliarde Euro aufgefordert, erstmalig eine kombinierte Meldung für EIOPA und EZB einzureichen. Zusammen mit der aba Arbeitgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. veranstaltete die ISS Software GmbH am 16. März 2020 ein Webinar unter dem Thema „Neue Berichtspflichten für EbAV – Erfahrungen mit der Q3 2019 Meldung und Besonderheiten bei der Jahresmeldung“. Lesen Sie nachfolgend eine Zusammenfassung der Erfahrungen und Erkenntnisse der erstmaligen Q3-Meldung.

Hintergrund

Zu Beginn des Jahres 2018 wurden auf europäischer Ebene zwei neue Meldepflichten für Altersvorsorgeeinrichtungen beschlossen:

Die in einem vergleichbaren Zeitrahmen verabschiedeten Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und der betrieblichen Altersversorgung (EIOPA) vom 10. April 2018 und der Verordnung (EU) 2018/231 der europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

Hinter der Entscheidung der EIOPA vom 10. April 2018 verbirgt sich das sogenannte EIOPA-Pensionsdatenprojekt. Mit diesem werden verschiedene Ziele verfolgt, unter anderem die Wahrung der Finanzstabilität im Krisenfall und die Bewertung der Marktentwicklung. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Umsetzung der EIOPA-Meldeverpflichtungen verantwortlich. Die erhobenen Daten werden bei EbAV mit einer Bilanzsumme von mindestens eine Milliarde Euro auf individueller Basis an EIOPA weitergeleitet. Die Daten von Einrichtungen mit einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro bis eine Milliarde Euro werden in aggregierter Form an EIOPA gemeldet.

Ziel der EZB-Verordnung 2018/231 ist die Anpassung der Datenerhebung an das überarbeitete ESVG 2010. Berichtspflichtig sind alle im Euro-Währungsgebiet ansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen. In Deutschland ist die Deutsche Bundesbank für die Umsetzung der EZB-Meldeverpflichtungen verantwortlich.

Rückblick

Im Rahmen des „Collect data only once“-Prinzips melden deutsche EbAV über einen gemeinsamen Meldeweg sowohl für die EZB- als auch für die EIOPA-Meldung über die BaFin. Die erste kombinierte Meldung für das dritte Quartal (Stichtag 30. September 2019) musste zum 9. Dezember 2019 eingereicht werden.

Sowohl BaFin als auch Deutsche Bundesbank rekapitulieren die Q3-Meldung insgesamt positiv. Laut BaFin haben alle meldepflichtigen Einrichtungen erfolgreich ihre Meldung eingereicht. Insbesondere im europäischen Vergleich stachen deutsche Einrichtungen dadurch positiv heraus. Die Deutsche Bundesbank bestätigt dies. Bis auf wenige Ausnahmen wurden auch hier alle Meldung pünktlich und technisch valide eingereicht. Die Deutsche Bundesbank hebt hierbei die gute Kommunikation mit den meldepflichtigen Einrichtungen hervor.

Aus Sicht der meldepflichtigen Einrichtungen war die erste Quartalsmeldung ein großer Meilenstein und eine gute Vorbereitung für die im Mai einzureichende, umfangreichere Jahresmeldung. Viele initiale Herausforderungen, die mit dieser neuen Meldung einhergingen, konnten erfolgreich bewältigt werden. Die technische Komplexität der XBRL-Taxonomie konnte durch die Auswahl eines Dienstleisters reduziert werden. Insbesondere Vollvalidierungs-Meldesoftware wie AVERA nimmt den Einrichtungen einen Großteil der technischen Umsetzung ab, so dass sich die Einrichtungen auf den fachlichen Anforderungen fokussieren können. Ebenso wurden in der ersten Meldung prozessorale („Wie ist der Meldeprozess?“ „Woher bekomme ich die Rückmeldung?“) und inhaltliche Fragestellungen (z.B. Ausfüllhinweise der Meldeformulare oder Interpretation der Rückmeldungen der Aufsicht) geklärt.

Ausblick

Mit Spannung blicken nun alle Parteien auf den 20. Mai 2020, wenn die erste Jahresmeldung eingereicht werden muss. Diese ist zum einen der erste Meldetermin für Einrichtungen mit einer Bilanzsumme von mehr als 100 Millionen, aber weniger als eine Milliarde Euro. Zum anderen sind nun die individuell meldepflichtigen Einrichtungen, welche bereits die Quartalsmeldungen eingereicht haben, dazu verpflichtet, gegenüber der BaFin auch die Liste der Vermögenswerte und die Fondsdurchsicht zu melden. Freiwillige Meldungen der Liste der Vermögenswerte bei den Quartalsmeldungen haben gezeigt, dass hierbei das Thema Datenqualität eine wesentliche Rolle spielt.