Erhebliche Steigerung der Meldeanforderungen durch Solvency II

Die mit Solvency II geplanten Neuerungen stellen eine erkennbar hohe Hürde für die Versicherungsbranche dar. Neben den umfangreichen Berichtsanforderungen ist insbesondere der Aufwand für die Versicherungsunternehmen und -gruppen, der aus den umfangreichen – teils quartalsweisen – Meldepflichten entsteht, kritisch zu analysieren.

Die dritte Säule des Modells von Solvency II soll mit entsprechenden Offenlegungspflichten für eine Vergleichbarkeit und damit für eine EU-weite Transparenz zur Risikosituation und Solvenzlage in der Versicherungsbranche sorgen. Im Vergleich zu den Anforderungen der ersten beiden Säulen wurde mit der Konkretisierung der Inhalte für Säule drei vergleichsweise spät begonnen. Einen wesentlichen Schritt stellte in diesem Zusammenhang die Veröffentlichung des Consultation Papers 58 „Supervisory Reporting and Public Disclosure Require­ments“ im Juli 2009 dar, das am 10.11.2009 als Level 2 Advice für die Umsetzungsmaßnahmen erweitert veröffentlicht wurde. Damit wurde erstmals deutlich, dass die neuen Berichts- und Meldepflichten eine neue und gleichzeitig hohe Hürde für die Versicherungsunternehmen darstellen werden.

Unklar ist derzeit, welche von den bereits bestehenden Meldeanforderungen (BerVersV) auch nach Inkrafttreten von Solvency II weiterhin zu bedienen sind. Es ist jedoch sicher davon auszugehen, dass bestehende nationale Meldepflichten nicht gleichzeitig obsolet werden.

Die unter Solvency II geplanten Pflichten sehen vor, dass künftig zwei Berichte erstellt werden müssen. Der Report to Supervisors (Aufsichtsbericht - kurz: RTS) ist jährlich an die nationalen Aufsichtsbehörden als alleinige Adressaten zu liefern. Er ist ein wesentliches Medium für die spätere Prüfung der Unternehmen sowie den Dialog zwischen Versicherer und Aufsicht. Drei bis vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres ist er bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Lediglich alle fünf Jahre soll nach aktuellem Stand – sofern nicht aufgrund aktueller Entwicklungen seitens der Aufsicht gefordert – ein vollumfänglicher RTS zu erstellen sein. In den Zwischenjahren reicht es demnach aus, über die „wesentlichen“ Veränderungen zu berichten. Jedoch ist anzunehmen, dass es in den meisten Punkten, über die Bericht zu erstatten ist, auch Änderungen geben wird, so dass diese Erleichterung eher unwesentlich sein dürfte.

Der Solvency and Financial Condition Report (Bericht zur Solvenz- und Finanzlage - kurz: SFCR) ist ebenfalls jährlich zu publizieren. Adressaten sollen andere Versicherungsunternehmen, Rating-Agenturen, Investoren, Versicherungsnehmer und Aufsichtsbehörden sein. Letztere stellen die Konsistenz zwischen RTS und SFCR sicher. Sehr detailliert werden im Consultation Paper 58/Level 2 Advice die zur Veröffentlichung des Berichts zur Solvenz- und Finanzlage zu nutzenden Medien beschrieben. Eine Publikation auf der Webseite des Versicherungsunternehmens wird danach als zielführend erachtet. Auf Anfrage ist der Bericht auch auf postalischem Wege einem Interessenten innerhalb von fünf Tagen zuzustellen.

Da zwischen RTS und SFCR Konsistenz bestehen soll, sind prinzipiell beide Berichte nach der gleichen von CEIOPS vorgegebenen Grundstruktur aufzustellen:

  • 0 Executive Summary
  • A Angaben zum Geschäft und zur Performance
  • B Angaben zum Governance System
  • C Angaben zum Risikomanagement
  • D Aufsichtsbilanz (Solvency II-Bilanz)
  • E Angaben zu den Eigenmitteln und den Kapitalanforderungen (z.B. Sol­venzkapitalanforderung)

Die Anhänge zu den Berichten sollen bei Versicherern, die ein internes Modell rechnen, zusätzliche Angaben beinhalten. Zudem soll der Anhang Meldeformulare beinhalten – welche das sein werden, ist derzeit noch nicht geklärt

Das Consultation Paper 58/der Level 2 Advice von CEIOPS konkretisiert die zu den jeweiligen Inhaltspunkten zu liefernden Informationen. Im Vergleich zum Solvency and Financial Condition Report wird der Aufsichtsbericht einen sehr viel höheren Detaillierungsgrad aufweisen und wesentlich mehr Informationen beinhalten. Beispielsweise soll sich in beiden Berichten im Abschnitt Angaben zum Geschäft und zur Performance eine Beschreibung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Performance aus dem Versicherungsgeschäft und den Investment-Aktivitäten sowie zu den Aufwendungen finden. Darüber hinausgehend sind alleine im RTS weitere Auskünfte, z. B. zu den Zielsetzungen und den Strategien des Versicherungsunternehmens, gegenüber der Aufsicht offen zu legen. Dies gilt auch für die Erläuterung des ORSA (Own Risk and Solvency Assessment) als Gegenstand des Abschnitts Angaben zum Governance System, die im Bericht gegenüber der Aufsicht deutlich mehr Inhalt haben wird als die im SFCR geforderte Beschreibung des Prozesses. Ähnlich verhält es sich auch in den anderen Abschnitten. Interessant ist die Tatsache, dass Versicherungsunternehmen/-gruppen mit internem Modell im Abschnitt Angaben zu Eigenmitteln und Kapitalanforderungen auch die Unterschiede zwischen Standardansatz und internem Modell – qualitativ und auch quantitativ – erläutern sollen. Demzufolge müsste der Standardansatz auch bei Einsatz eines internen Modells parallel gerechnet werden.

Neben diesen, kurz angerissenen, jährlichen Berichtspflichten gibt es eine Vielzahl neuer Formulare für die Einzel- (55) und Gruppenmeldungen (38). Sie stellen prinzipiell das quantitative Element des Meldewesens dar und sind teils jährlich, teils quartalsweise an die nationalen Aufsichtsbehörden zu übermitteln. Die Meldetemplates fokussieren unterschiedliche inhaltliche Aspekte: Die Formulare zu den Kapitalanforderungen und Eigenmitteln greifen beispielsweise viele Ergebnisse aus den QIS (Quantitative Impact Studies) auf. Daneben sind Bilanzinformationen (Solvency II-/Marktwertbilanz) zu liefern. Derzeit sehr kontrovers diskutiert wird die Frage, ob in Zukunft – so wie vorgesehen – Kapitalanlagen auf Einzelbestandsebene gemeldet werden müssen. Dies ist in einigen EU-Ländern (z. B. Österreich) bereits der Fall und aktuell scheint die Entwicklung in diese Richtung zu gehen.

Weiterer Kernpunkt der Diskussion ist das Thema des Melderhythmus. Nach Consultation Paper 58/Level 2 Advice sollen „Kerninformationen“ quartalsweise übertragen werden. Zu diesen gehören u. a. auch die Kapitalanforderungen (SCR – Solvency Capital Requirement, MCR – Minimum Capital Requirement). Dies würde bedeuten, dass diese Größen auf Basis des Standardansatzes bzw. eines internen Modells quartalsweise zu berechnen sind.

Insbesondere um einen Überblick über den Aufwand und die Machbarkeit der neuen Meldeanforderungen für die Versicherungsunternehmen zu analysieren, wird aktuell ein Vortest durchgeführt. Grundlage sind prinzipiell die überarbeiteten/ergänzten Meldeformulare, die dem Consultation Paper 58/dem Level 2 Advice anhängen.

Unabhängig vom Ausgang dieses Tests ist bereits jetzt zu konstatieren, dass die Meldeanforderungen einen enormen Zusatzaufwand für die Versicherungsunternehmen verursachen werden. Eine qualitätsgesicherte, fristgerechte sowie gleichermaßen effiziente Bedienung der neuen Vorschriften lässt sich lediglich mit technischer Unterstützung realisieren. Die frühzeitige Beschäftigung mit den QIS (aktuell läuft QIS 5) stellt eine weitere gute Grundlage dar. Mit der Teilnahme an den QIS gelingt die Schaffung der erforderlichen Datengranularität und der Bewertungsgrundlagen, die Ermittlung wesentlicher Kerninformationen für die Meldungen sowie die Etablierung eines Prozesses, der eine effiziente Erfüllung dieser neuen Anforderungen, auch auf Quartalsbasis, sicherstellt.