Das neue Regelwerk zur Eigenmittelausstattung unter Solvency II ist nun seit Anfang 2016 offiziell in Kraft. Es erlaubt den Versicherern die Anwendung so genannter Übergangsmaßnahmen. Was genau verbirgt sich dahinter?
Das Solvency-II-Regelwerk sieht zwei Übergangsmaßnahmen für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen vor. Diese sind in § 351 und § 352 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert. Die BaFin kann Versicherern demnach die Genehmigung erteilen, ihre Rückstellungen nicht sofort auf Grundlage von Solvency II zu bewerten, sondern über einen Zeitraum von 16 Jahren hinweg schrittweise auf die volle Solvency-II-Bewertung überzugehen. Die Übergangsmaßnahmen gelten jedoch nur für Verträge, die zum 31.12.2015 im Bestand waren – danach abgeschlossene Versicherungen sind in jedem Fall nach den vollen Solvency-II-Anforderungen zu bewerten.
§ 351 VAG betrifft die Zinsannahmen, die für die Rückstellungsbewertung heranzuziehen sind. § 352 VAG ermöglicht einen Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen, der sich an der Differenz aus den Rückstellungen unter dem neuen und dem alten Solvenzregime bemisst. Da die Wirkung beider Übergangsmaßnahmen während des Übergangszeitraums kontinuierlich nachlässt, müssen sich die Unternehmen in dieser Zeit aktiv mit den Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen auf ihre Solvenzsituation auseinandersetzen. Die deutschen Versicherer machen derzeit fast ausschließlich von der Möglichkeit des § 352 VAG Gebrauch.
Neben den vorgenannten Maßnahmen gibt es in § 347 VAG auch Übergangsmaßnahmen für die Ermittlung der Solvabilitätsanforderung mit dem Standardansatz (z.B. das Aktienrisiko), die für die Branche in Deutschland jedoch von untergeordneter Bedeutung sind.
Sind nur deutsche Lebensversicherer davon betroffen oder werden Übergangsmaßnahmen auch in anderen Sparten oder Ländern genutzt?
Die Übergangsmaßnahmen für versicherungstechnische Rückstellungen können grundsätzlich von allen Versicherern nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde genutzt werden. In Deutschland wenden hauptsächlich Lebensversicherer, aber auch einige Krankenversicherer diese Übergangsmaßnahmen an. Auch in anderen europäischen Ländern wird von den Maßnahmen rege Gebrauch gemacht, etwa in Frankreich, Großbritannien, Spanien und Portugal
Mitte 2015 hat die BaFin die Eigenmittelsituation unter Solvency-II-Bedingungen zum Stichtag 31.12.2014 öffentlich kommentiert. Demnach konnten nahezu alle Lebensversicherer ausreichende Eigenmittel nachweisen, knapp die Hälfte jedoch eben nur durch Anwendung der Übergangsmaßnahmen. Müssen sich Kunden nun Sorgen machen?
Die aktuellen Stresstests und Prognoserechnungen der BaFin zeigen, dass die Lebensversicherer kurz- bis mittelfristig ihre Leistungsversprechen erfüllen können. Aber: Die Erträge der Kapitalanlagen gehen unter den herrschenden Zinsbedingungen nun einmal schneller zurück als die garantierten Zinsen im Bestand. Somit stellt ein anhaltend niedriges Niedrigzinsumfeld natürlich eine große Herausforderung für die Lebensversicherer dar. Dieser Herausforderung ist in zweifacher Hinsicht zu begegnen: Erstens sind die Unternehmen gezwungen, ihre Kapitalpuffer zur Erfüllung der gegebenen Garantieversprechen zu erhöhen und damit zugleich die Risikotragfähigkeit zu stärken. Dies geschieht derzeit durch die Bildung der Zinszusatzreserve, die bis heute ein Volumen von rund 32 Mrd. € erreicht hat. Zweitens hat die BaFin die Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Analytik erhöht, um unterschiedliche, mögliche Marktszenarien zu untersuchen und Risiken zeitnah zu erkennen. Dies tut die BaFin regelmäßig zum Beispiel im Rahmen der mehrjährigen Prognoserechnungen oder auch durch gezielte Einzelmaßnahmen wie Stresstests oder die in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten „Vollerhebungen“ im Bereich Leben, wo die BaFin die Eigenmittelausstattung unter Solvency-II-Bedingungen erhoben hat. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dienen schon heute dazu, mit einzelnen Unternehmen ggf. erforderliche Maßnahmen zu besprechen bzw. zu veranlassen
Was unternimmt die BaFin, wenn die Eigenmittelausstattung ohne Übergangsmaßnahmen bei einem Anbieter unter Solvency II nicht ausreichend ist?
Zunächst einmal sollte festgehalten werden, dass es ja gerade Sinn der Übergangsmaßnahmen ist, die Möglichkeit der schrittweisen Anpassung zu nutzen, um den spezifischen Anforderungen von Solvency II so bald wie möglich nachzukommen.
Die Unternehmen sind dann natürlich gefordert, eine solche Situation zu managen. Die BaFin beobachtet genau, wie die Versicherer, denen sie die Anwendung einer Übergangsmaßnahme genehmigt hat, diese ausfüllen.
Sofern es etwa im Hinblick auf die Eigenmittelausstattung ohne die Anwendung von Übergangsmaßnahmen zu Schwierigkeiten kommt, schaut sich die BaFin im Rahmen einer „aufsichtlichen Manndeckung“ besonders intensiv an, was die Unternehmen tun können, um die Solvabilitätsanforderungen unter Solvency II zu erfüllen und zudem die geforderte Zinszusatzreserve zu stellen.
In diesen Fällen haben die Unternehmen der Aufsicht ja auch entsprechende Maßnahmenpläne einzureichen, die darlegen, welche Maßnahmen das Unternehmen zur Aufbringung von Eigenmitteln oder zur Senkung ihres Risikoprofils ergreift, um auch angesichts der zunehmend schwächeren Wirkung der Maßnahmen während des Übergangszeitraums die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen zu gewährleisten.
In der aufsichtlichen Praxis bedeutet das zunächst einmal, dass stets ein enger Dialog mit den beaufsichtigten Versicherern – Vorständen und Aufsichtsräten - erfolgt, um deren Vorschläge eingehend bewerten zu können. Teil dieses Dialogs ist ein jährlicher Fortschrittsbericht, in dem die betroffenen Unternehmen der Aufsicht die Maßnahmen zur Einhaltung der Solvabilitätsanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie die hierbei erzielten Fortschritte darstellen. Schließlich werden die jeweils zuständigen Wirtschaftsprüfer eingebunden, um die Maßnahmenpläne und die jährlichen Fortschrittsberichte im Rahmen einer Stellungnahme aus ihrer Sicht zu beurteilen
Losgelöst von den Übergangsmaßnahmen wird derzeit in der Öffentlichkeit die generelle Aussagekraft der Solvency-II-Quote in Frage gestellt, da sie im Zeitverlauf stark schwanken und zudem von den Unternehmen bei der Berechnung individuell beeinflusst werden könne. Wie stehen Sie zu der Kritik?
Solvency II verfolgt einen prinzipien- und risikobasierten Ansatz. Vermögenswerte und Verpflichtungen der Versicherer werden auf Grundlage von Marktwerten bewertet. Marktpreisschwankungen führen daher zu Schwankungen bei der Bedeckung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderung (Solvency-II-Quote). Sowohl die Versicherer als auch die Aufsicht müssen lernen, mit diesen Schwankungen umzugehen. Dies betrifft insbesondere Lebensversicherer, deren Solvency-II-Quote aufgrund langfristiger Verpflichtungen sehr zinssensitiv reagiert. Solvency II macht die Risiken transparent. Potentielle zukünftige Entwicklungen können auf diese Weise früher erfasst werden. Die Branche reagiert darauf durch Produktinnovationen und Investitionen in langlaufende Vermögenswerte. Die Herausforderung besteht darin, prozyklische Effekte eines marktwertbasierten Solvenzregimes abzufedern. Hierzu hat der Gesetzgeber vor allem Unternehmen mit langfristigen Verpflichtungen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung gestellt. Dazu zählen die bereits genannten Übergangsmaßnahmen. Zu nennen ist für den deutschen Markt insbesondere auch die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 VAG. Diese kann von dem Unternehmen nach Genehmigung durch die Aufsicht verwandt werden, um die Auswirkungen von über den risikofreien Zins hinausgehenden Schwankungen von Zinspapieren auf die Solvenzposition abzufedern
Es ist richtig, dass sich vorhandene Bewertungsspielräume auf die Ermittlung der Solvabilitätsanforderung und die zur Verfügung stehenden Eigenmittel der Unternehmen auswirken. Dies ist allerdings nicht ungewöhnlich. Sie finden in jedem Rechnungslegungssystem Bewertungsspielräume. Sei es nun im deutschen Handelsrecht nach HGB oder auch in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS.
Hinsichtlich der Solvabilitätskapitalanforderung gibt es in der Tat mögliche Grade der Individualisierung – von der Anwendung der Standardformel, über unternehmensspezifische Parameter (USP) bis hin zu partiellen oder vollständigen Internen Modellen. Mit steigendem Individualisierungsgrad wird jedoch der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken des jeweiligen Unternehmens besser Rechnung getragen. Hierbei ist die Aufsicht sehr stark involviert, denn die Anwendung von USP und von partiellen oder vollständigen Internen Modellen muss im Vorfeld genehmigt werden.
Im Übrigen halte ich die simple Verwendung von aufsichtlichen Solvency-II-Quoten als Instrument im vertrieblichen Wettbewerb der Unternehmen für denkbar ungeeignet. Hier werden zu oft Äpfel mit Birnen verwechselt: Anwender des Standardformel und Anwender von Internen Modellen, sowie Unternehmen mit und ohne Übergangsmaßnahmen lassen sich über eine einzige, undifferenziert verwendete Kennzahl meines Erachtens nicht vergleichen
Wird die BaFin auch über die Solvency-II-Situation der Branche zum Stichtag Ende 2015 informieren?
Die BaFin wird im Mai die ersten quantitativen Berichtsformate der Unternehmen erhalten, das sog. Day 1 Reporting. Dem werden wir uns natürlich annehmen, die Einreichungen der Unternehmen analysieren und die Öffentlichkeit im Nachgang informieren.
Zur Kommunikation der BaFin wird insbesondere auch gehören, dass wir den Umgang mit dem neuen Aufsichtssystem weiterhin erläutern. Gerade die erwartete höhere Volatilität in den Solvabilitätskennzahlen führt in der ersten Zeit sicherlich zu einem erhöhten Informationsbedarf in der Öffentlichkeit. Dem werden wir zu gegebener Zeit mit entsprechenden Erläuterungen nachkommen
Zuletzt wurden Sie in der Presse mit der Einschätzung zitiert, dass Sie nach heutigen Erkenntnissen eine Gefahr für die deutschen Versicherer bis 2018 ausschließen würden. Was muss in der Branche passieren, damit die Gefahr auch nach 2018 gebannt werden kann?
Prognosen sind bekanntlich dann besonders schwierig, wenn sie in die Zukunft gerichtet sind. Angesichts der derzeitigen Verhältnisse am Kapitalmarkt sind daher Aussagen über einen langfristigen Zeitraum aus aufsichtlicher Perspektive nicht seriös. Wir setzen alles daran, durch Manndeckung darauf hinzuwirken, dass Eigenmittelausstattung und Risikotragfähigkeit sowie Kostensituation und Produktangebot schnell den Erfordernissen angepasst werden