Kapitalanlagen und Versicherungsaufsicht – aktuelle Entwicklungen

Ab 2016 gelten zwei Kreise des Aufsichtsrechtes:
S1-Unternehmen, das sind Pensionskassen und kleinere Versicherungen, die von Solvency II befreit sind. Kernstück stellt hier die Anlageverordnung dar. Im weiteren Sinne gehören zu diesem Kreis auch die berufsständischen Versorgungswerke sowie kommunale und kirchliche Versorgungskassen. Die jeweilige Länderaufsichten orientieren sich an der Anlageverordnung. Außerdem gibt es nun die S2-Unternehmen. Dazu zählen alle Solvency II unterstellten Versicherungsunternehmen.

Aus dem deutschen Aufsichtsrecht für S1- und S2-Unternehmen

Führung des Sicherungsvermögens

Die lange angekündigten Änderungen zur Führung der Verzeichnisse des Sicherungsvermögens kommen ab 2018 zur Anwendung.
Aus systematischen Gründen wird ein getrenntes Verfahren für S1-Unternehmen und S2-Unternehmen, umgesetzt. Anfang Dezember 2016 wurde das Rundschreiben R 7/2016 für S1-Unterrnehmen im Juni 2017 das Rundschreiben R 6/2017 für S2-Unternehmen veröffentlicht.

Bis zum 31. März 2018 sind die Verzeichnisse letztmalig in den alten Vordrucken (gemäß Rundschreiben 12/2005) für den Meldestichtag 31.12.2017 abzugeben und für das laufende Jahr nach neuer Form zu führen. Während man beim EIOPA-Berichtswesen für Solvency II mit modernen elektronischen Formaten - einer regelrechten Kaskade von sich überholenden XBRL-Taxonomien und Validation-Rules – konfrontiert ist, sind die Verzeichnisse des Sicherungsvermögens ein Hort der Tradition. Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Ansonsten sind die Verzeichnisse wie bisher in Papierform als Zu- und Abgangslisten einzureichen, eine elektronische Abgabe ist nicht vorgesehen.

Zum 1. Januar 2021 und alle fünf Jahre ist ein komplettes Bestandsverzeichnis – vor dem inneren Augen sieht man Sackkarren und überladene
Kleintransporter - anzuliefern. Seien Sie also

beruhigt, wenn Ihr Kapitalanlagesystem ausfallen
sollte, können die Verzeichnisse zur Not und wie im frühen 20. Jahrhundert in Form eines handschriftlichen Buches geführt werden.

Die BaFin plant mittelfristig eine Umstellung der Sicherungsvermögensverzeichnisse auf eine elektronische Führung, wie das schon seit mehr als 15 Jahren in Österreich praktiziert wird. Das Vorhaben läuft unter dem Stichwort E-Government und soll in drei bis fünf Jahren umgesetzt werden.

Das Nw 671, Nachweis der Bedeckung

Das Nw 671 weist die Einhaltung des Solls für die Sicherungsvermögen nach und ist als einziger Nachweis der alten Sammelverfügung sowohl für S1- als auch S2- Unternehmen obligatorisch. Das ist für S2-Unternehmen insofern sperrig, als die Abgabe des bisherigen Nw 671 eine Anwendung der Fondsaufteilung nach dem BVI-Datenblatt bedingt, welche in der neuen S2-Welt ansonsten nicht mehr vorgesehen ist.
Das Nw 671 wird derzeit überarbeitet und soll in einer für S2-Unternehmen adäquaten und vereinfachten Variante zur Anwendung kommen.

Rund um die Anlageverordnung, die neue Ordnung für S1-Unternehmen

Schon seit einigen Jahren wurden die entsprechenden
Rundschreiben nicht mehr überarbeitet, so dass die Meldeanforderungen nicht zu den aktuellen

gesetzlichen Grundlagen passen. Für 2017 hat sich die
BaFin zum Ziel gesetzt, die Vorschriften wieder auf einen konsistenten Stand zu bringen.
Wichtige Rundschreiben befinden sich bereits im Konsultationsverfahren, weitere sollen folgen.

Man muss sich erst daran gewöhnen, dass die Anlageverordnung (und alles, was mit ihr zusammenhängt) seit 2016 keine bindende Kraft mehr für alle Versicherungen, die Solvency II unterliegen, hat.

Neues Kapitalanlagerundschreiben seit 21.12.2016 in der Konsultation (Konsultation 16/2017)

Wie schon seine Vorgänger war das R 4/2011 ein Fels in der Brandung. Neue Versionen des VAG kommen und gehen, das Kapitalanlagerundschreiben bleibt. Nun ist es aber so weit und eine neue Version ist in der Konsultation. Die wichtigste Änderungen sind die Integration der Vorgaben für die Anlage in Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes (bisher Rundschreiben R1 /2001) sowie in Hedgefonds (bisher R 7 /2004). Die genannten einschlägigen Rundschreiben sollen entfallen. Es wurde eine umfassende redaktionelle Überarbeitung mit Aktualisierung der diversen Rechtsbezüge vorgenommen, die bewährten Grundsätze werden im Wesentlichen beibehalten

Neues Rundschreiben derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte seit 02.01.2017 in der Konsultation (Konsultation 17/2017)

In dem neuen Rundschreiben wird erstmalig auf die EU-Verordnung European Market Infrastructure Regulation (EMIR) eingegangen. Positiv zu bewerten ist auch, dass damit die Vorschriften zusammengefasst werden, die sich bisher in komplizierter Weise auf die Rundschreiben R 3/1999 (Strukturierte Produkte) und R 3/2000 (Derivate) verteilt haben. Diese beiden Rundschreiben sollen abgelöst werden.

Überarbeitung der Sammelverfügung (Definition der Berichtspflichten)

Das letzte Glied in der Kette ist eine Überarbeitung der Sammelverfügung. Diese definiert die konkreten Berichtspflichten und liegt in der Version vom Juni 2011 vor.
Die Neugestaltung bedeutet eine vollständige Überarbeitung der bisherigen BaFin-Quartalsmeldungen. Damit gehen nicht nur die Anpassungen von Klassifizierungen und Layouts einher, sondern auch tiefer gehende Änderungen. Eine Herausforderung stellt die Überarbeitung der Fondsaufteilung dar. Davon sind auch die gesamte Fondsindustrie sowie Datenlieferungsdienste betroffen. Alle müssen sich auf neue Meldebestände und Formate beim BVI-Datenblatt einstellen.

Kapitalanlagen im Aufsichtsrecht für S2-Unternehmen (Österreich und Deutschland)

In der letzten Zeit lag der Schwerpunkt auf der Abgabe der Jahresmeldungen Solo und Gruppe. Hierbei gab es viele fachliche und technische Herausforderungen zu meistern. Stichworte dazu sind neue XBRL-Versionen, die sukzessive Verschärfung von Validation-Rules und für Deutschland die Integration der EZB-Meldungen. Der Meldeumfang ist anspruchsvoller als bei den Quartalsmeldungen. Im Folgenden gehen wir auf einige wichtige Themen ein.

Bewertungen der Kapitalanlagen

Die modellbasierten alternativen Bewertungen der Zinstitel sind für Solvency II für die Berechnung des Markt-/Zinsrisikos eminent wichtig. Die Kurse für die risikoneutrale sowie die alternativen Bewertungen für den Zins-up- und Zins-down-Stress sind von außen zuzuführen. Dieser Part ist von den Softwarelösungen für die Kapitalanlage zu übernehmen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Zinstitel, welche indirekt über Fondskonstrukte gehalten werden. Aufgrund des Durchschauprinzips ist auch hier eine Ermittlung der Marktrisiken erforderlich. Erfreulicherweise ist in der Praxis zu beobachten, dass die KVGen mit zunehmender Breite und Qualität das neue TPT-Format, das ist der vom BVI unterstützte Standard zur Übermittlung der Fondspositionen, unterstützen. Dabei bieten mehr
und mehr KVGen im Sinne eines zusätzlichen Service an, auch die alternativen Bewertungen im Sinne der

Zins-up und -down-Stresse bereitzustellen. De facto führt das zu einer Funktionsübertragung an die KVGen. Positiv dabei ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über alle Details der indirekten Zinsportfolien verfügen muss. Gerade für die Bewertung von Instrumenten zum Zwecke des Zinshedging ist das eine große Erleichterung. Auf der anderen Seite ist darauf zu achten, dass das Versicherungsunternehmen die Kontrolle und die Methodenkompetenz nicht verliert.

Fondsgebundene Lebensversicherung und Durchschau in der Säule 3

Es geht hier um die Frage, wie umfassend der Meldebogen S.06.03 für die Fondsdurchschau auszufüllen ist. Die BaFin hat dazu explizit verlautbart, dass diese Form der Fondsdurchschau detailliert und umfassend auch für alle Fonds in der fondsgebundenen Lebensversicherung (FLV) vorzunehmen ist (siehe Merkblatt zum Berichtswesen für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Pensionsfonds, zuletzt aktualisiert am 29.03.2017). In der Praxis kann sich das als ungemein aufwendig darstellen. Bei deutschen Lebensversicherungen sind einige hundert einzelne Publikumsfonds in der FLV keine Seltenheit, oft mit geringem Volumen und ohnehin nicht auf eigenes Risiko und somit für die Säule 1 ohne Implikationen. Hier zeichnet sich in Deutschland noch keine pragmatische Lösung ab.

Wir beobachten, dass in der aktuellen Phase nur einige Versicherungen diesen Aufwand betreiben und
auch die Fonds der fondsgebundenen LV vollständig in dem S.06.03 (Fondsdurchschau) melden. Andere lassen diese Fonds zunächst außen vor, wieder andere arbeiten mit einem Workaround. Übrigens sind derzeit von EIOPA keine formalen Regeln umgesetzt, die eine Abgabe mit unvollständiger Fondsdurchsicht verhindern.
Um den österreichischen Versicherungen die Meldungen zu erleichtern, hat die FMA entschieden, auf die Meldung dieser Fonds in der FLV zu verzichten.

Ratings in Säule eins und drei

Ratings bilden seit langem einen viel diskutierten Kernpunkt im Meldewesen. Im Kontext von Solvency II sind neue Fragestellungen manifest. Externe Ratings bilden weiterhin eine wichtige Grundlage für Solvency II, und zwar in allen Belangen. Es ist die erklärte Absicht von EIOPA, die Abhängigkeit von den drei großen amerikanischen Ratingagenturen zu verringern. Daher fördert EIOPA die Verwendung alternativer, vor allem europäischer Agenturen. Das erfordert seinerseits wiederum ein hohes Maß an Regulierung, zumal die neuen Agenturen noch nicht über eine entsprechende Marktdurchdringung und Langfristigkeit verfügen, um eine Überprüfbarkeit in der Praxis zu ermöglichen.
Alternative Ratingagenturen, die für Solvency II verwendet werden, müssen als ECAI-Agentur zugelassen sein. Zunächst war beabsichtigt, die vergebenen Ratings dieser alternativen Agenturen vorsichtig zu bewerten und damit schlechter als die drei etablierten Agenturen zu stellen. Beispielsweise hätte ein „AAA“, das bestmögliche Rating der alternativen deutschen Ratingagentur ASSEKURATA dann lediglich einem „A+“ von S&P entsprochen. Ein Umstand der die Verwendung von Ratings der ASSEKURATA praktisch unmöglich gemacht hätte. Erst im Oktober hat EIOPA seine Lesart geändert. Eine Herabstufung der Ratings alternativen ECAI-Agenturen findet im großen Umfang nun nicht mehr statt („DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1800 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“).

EIOPA verweist auf Internetseiten, auf denen die Agenturen und deren Nomenklaturen veröffentlicht und fortlaufend an aktuelle Erkenntnisse angepasst werden. Insbesondere werden dort auch die Bonitätsstufen (Stufen von 0 bis 6, die englische Abkürzung ist CQS) veröffentlicht, welche für die Berechnungen im Standardmodell maßgeblich sind. Eine Plausibilisierung der Nomenklaturen und der Agenturen ist aufgrund der Dynamik praktisch nicht durchführbar. In den Validation-Rules ist dieser Bereich derzeit ausgespart.

Für die Säule 3 gibt es in der Assetliste (Meldebogen S.06.02) die Vorschrift, dass die verwendete Agentur und die Nomenklatur als Textfelder zu melden sind. Dazu ist zusätzlich die Bonitätsstufe bzw. der CQS anzugeben.
Wichtig ist, dass der Name der tatsächlich verwendeten ECAI-Agentur angegeben werden muss. Die BaFin beanstandet bei der Ratingagentur eine Angabe von „Eigenem Rating“, „Sonstigem Rating“ oder anderen verallgemeinernden Begriffen wie „ECAI-Agentur“.
Diese Verpflichtung zur expliziten Nennung der Agentur wird von einigen Versicherungen kritisch gesehen, könnte sie doch von den Ratingagenturen als Argument für die Erhebung von Nutzungsgebühren interpretiert werden.
Unserer Einschätzung ist, dass externe Ratings weiterhin einen änderungsfreudigen, unübersichtlichen und schwer zu überwachenden Bereich darstellen werden.

Die Gründe dafür sind:

  • Hohe Dynamik in der Zulassung alternativer ECAI-Agenturen und der Bewertung der proprietären Ratingstufen
  • Die Diskrepanz zwischen den 7 Bonitätsstufen bzw. CQS der EIOPA zu den marktüblichen mehr als 20 Ratingabstufungen
  • Relevanz von Lizenzfragen und etwaige Erhebung von Nutzungsgebühren durch die Ratingagenturen.

Auslegungsentscheidung der BaFin zum Prudent Person Principle

Am 01.01. 2016 hat die BaFin die „Auslegungsentscheidung zum Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle)“ veröffentlicht. Da die Anlageverordnung für S2-Unternehmen nicht mehr gilt, sind die Versicherungen aufgefordert zur

  • Aufstellung eines internen Anlagekataloges
  • Etablierung eines internen quantitativen Limitsystems.

Viele Unternehmen orientieren sich zunächst weiterhin an der Anlageverordnung sowohl hinsichtlich des Anlagekataloges als auch den quantitativen Grenzen für die Mischung und Streuung.
Das ist für die Übergangszeit nachvollziehbar, letztlich ist aber gefordert, dass sich die Versicherungen individuelle Vorschriften erarbeiten, die zu ihrem Risikoprofil passen.

Für die im Einsatz befindlichen Limitsysteme erwachsen neue Herausforderungen.
Die Software sollte auch direkt auf die SCR-Beiträge abfragen können, so dass in den Limitsystemen Korridore für die gewünschten Risikobeiträge für Zins-, Spread-, Aktien- und Fremdwährungsrisiko ausgesprochen und überwacht werden können.