Zum Thema Rückversicherung sind folgende Meldeformulare jährlich von den Einzelunternehmen zu befüllen.
- S.30.01: Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben,
- S.30.02: Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben
- S.30.03: Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben
- S.30.04: Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben
- S.31.01: Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)
- S.31.02: Zweckgesellschaften
Gruppenunternehmen müssen nur die Daten der Meldeformulare S.31.01 und S.31.02 übermitteln. Die Meldeformulare werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (kurz: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450) erläutert.
Meldeformular S.30.01 und S.30.02 – Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren, müssen diese zwei Meldeformulare ausfüllen. Dabei sind im Meldeformular S.30.01 die Basisangaben und im S.30.02 die Anteilsangaben zu erfassen.
In beiden Meldeformularen sind jeweils die Informationen zu den zehn höchsten fakultativen Deckungen, welche Gültigkeit im nächsten Berichtsjahr haben, einzutragen. Hierfür sind die zehn höchsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung pro Geschäftsbereich (gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) zu betrachten. Laut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird „jedes fakultative Risiko dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden“.
Meldeformular S.30.03 und S.30.04 – Ausgehendes Rückversicherungsprogramm
Diese Meldeformulare sind von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm besitzen, das die Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools umfasst (fakultative Deckungen sind ausgeschlossen). Das bedeutet, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das versicherungstechnische Risiko über Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags mindern, verpflichtet sind, die geforderten Informationen der Aufsicht zu übermitteln. Im Meldeformular S.30.03 sind die Basisangaben und im Meldeformular S.30.04 die Anteilsangaben einzutragen.
Meldeformular S.31.01 – Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)
Das Meldeformular S.31.01 ist auszufüllen,
- wenn in Bezug auf die Rückversicherung ein einforderbarer Betrag existiert und
- wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.
Im Gegensatz zu den Meldeformularen S.30.01 bis S.30.04 sind hier die Informationen über die jeweiligen Rückversicherer zu erfassen und nicht über die einzelnen Verträge. Es sind alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.
Meldeformular S.31.02 – Zweckgesellschaften (SPV)
Sobald Risiken an Zweckgesellschaften (SPV) übertragen werden, sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflichtet, dieses Meldeformular zu befüllen und der Aufsicht zu übermitteln. Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Gruppenunternehmen.
Das Meldeformular S.31.02 betrachtet die Risikominderungstechniken, in denen eine Zweckgesellschaft
- Risiken über einen Rückversicherungsvertrag oder
- Versicherungsrisiken, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden,
übernimmt.