Meldeformulare der Rückversicherung

Die Rückversicherung stellt eine der bedeutendsten Risikominderungstechniken in Bezug auf Versicherungsrisiken eines Unternehmens dar, bringt jedoch auch entsprechende Risiken mit sich. Um die Risiken, wie das potenzielle Ausfallrisiko einer Gegenpartei oder das daraus resultierende Kreditexposure, seitens der Aufsicht einschätzen zu können, erfolgt über die Meldepflicht eine Analyse der abgegebenen Risiken, der beteiligten Rückversicherer sowie der Rückversicherungsprogramme.

Zum Thema Rückversicherung sind folgende Meldeformulare jährlich von den Einzel­unternehmen zu befüllen.

  • S.30.01: Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben,
  • S.30.02: Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben
  • S.30.03: Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben
  • S.30.04: Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben
  • S.31.01: Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)
  • S.31.02: Zweckgesellschaften

Gruppenunternehmen müssen nur die Daten der Meldeformulare S.31.01 und S.31.02 übermitteln. Die Meldeformulare werden in der Durch­führungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermit­tlung von Informationen an die Aufsichts­behörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (kurz: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450) erläutert.

Meldeformular S.30.01 und S.30.02 – Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft

Versicherungs- und Rückversicherungsunterneh­men, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren, müssen diese zwei Meldeformulare ausfüllen. Dabei sind im Meldeformular S.30.01 die Basisangaben und im S.30.02 die Anteilsangaben zu erfassen.
In beiden Meldeformularen sind jeweils die Informationen zu den zehn höchsten fakultativen Deckungen, welche Gültigkeit im nächsten Berichtsjahr haben, einzutragen. Hierfür sind die zehn höchsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung pro Geschäftsbereich (gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) zu betrachten. Laut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird „jedes fakultative Risiko dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden“.

Meldeformular S.30.03 und S.30.04 – Ausgehendes Rückversicherungsprogramm

Diese Meldeformulare sind von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu über­mitteln, die ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm besitzen, das die Deckung durch staatlich besicherte Rückver­sicherungspools umfasst (fakultative Deckungen sind ausgeschlossen). Das bedeutet, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunterneh­men, die das versicherungstechnische Risiko über Rückversicherer mittels eines Rückversicherungs­vertrags mindern, verpflichtet sind, die geforderten Informationen der Aufsicht zu übermitteln. Im Meldeformular S.30.03 sind die Basisangaben und im Meldeformular S.30.04 die Anteilsangaben einzutragen.

Meldeformular S.31.01 – Anteil der Rück­versicherer (einschließlich Finanzrückver­sicherung und Zweckgesellschaften)

Das Meldeformular S.31.01 ist auszufüllen,

  • wenn in Bezug auf die Rückversicherung ein einforderbarer Betrag existiert und
  • wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

Im Gegensatz zu den Meldeformularen S.30.01 bis S.30.04 sind hier die Informationen über die jeweiligen Rückversicherer zu erfassen und nicht über die einzelnen Verträge. Es sind alle zedierten versicherungstechnischen Rückstel­lungen anzugeben.

Meldeformular S.31.02 – Zweckgesell­schaften (SPV)

Sobald Risiken an Zweckgesellschaften (SPV) übertragen werden, sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflich­tet, dieses Meldeformular zu befüllen und der Aufsicht zu übermitteln. Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Gruppenunternehmen.
Das Meldeformular S.31.02 betrachtet die Risikominderungstechniken, in denen eine Zweckgesellschaft

  • Risiken über einen Rückversicherungsvertrag oder
  • Versicherungsrisiken, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden,

übernimmt.