Neue Meldepflichten für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber der EZB

EZB-Meldepflichten:

Am 17.2.2018 hat die EZB im Amtsblatt der Europäischen Union die VERORDNUNG (EU) 2018/231 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen veröffentlicht.

Berichtspflichtig sind alle im Euro-Währungsgebiet ansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen. Darunter fallen neben Pensionskassen und Pensionsfonds auch berufliche Versorgungswerke der freien Berufe sowie kirchliche und kommunale Zusatzversorgungswerke. Die nationalen Zentralbanken können kleinen Altersvorsorgeeinrichtungen Ausnahmeregelungen gewähren. In jedem Mitgliedsstaat soll die aggregierte Bilanzsumme der vierteljährlich vollumfänglich einreichenden Pensionseinrichtungen mindestens 80% (für eine Übergangsfrist bis 2022 75%) betragen.

Meldepflicht und Meldeumfang in Deutschland:

In Deutschland ist die Deutsche Bundesbank für die Umsetzung der EZB-Meldeverpflichtungen verantwortlich. Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV), welche auch EIOPA-meldepflichtig(Link auf EIOPA-Meldung) sind, melden einheitlich über einen gemeinsamen Meldeweg für die EZB- und EIOPA-Meldung („Collect data only once“-Prinzip). In diesem Fall erfolgt die Meldung über die BaFin in einem XBRL-Format. Die relevanten Daten für die EZB wird von der BaFin an die Deutsche Bundesbank weitergeleitet.

Für voll meldepflichtige Altersvorsorgeeinrichtungen sind folgende Daten zu berichten:

  • vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Aktiva,
  • jährlich: Bestandsdaten über Passiva und gegebenenfalls jährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Passiva,
  • jährlich: Angaben zur Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Beitragszahlern, Anspruchsberechtigten und Leistungsempfängern.

Eingeschränkt meldepflichtige Altersvorsorgeeinrichtungen („Teileinreicher“) müssen folgende Daten einreichen:

  • einmal jährlich die detaillierten Angaben zu den Aktiva, so dass insgesamt 95% der aggregierten Bilanzsumme der Altersvorsorgeeinrichtungen des Mitgliedstaates erreicht werden.
  • Ebenso sind die jährlichen Angaben zu den Bestandsdaten über Passiva und die Angaben zur Anzahl der Mitglieder einzureichen.

EbAVs, die nicht EIOPA-meldepflichtig („Kleinstmelder“) sind und Versorgungswerke melden direkt an die Deutsche Bundesbank in einem XML-Format.
Die nationalen Zentralbanken leiten vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva auf der Grundlage der von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten jährlichen Daten ab.

Meldefristen:

Die erstmalige Meldung der nationalen Aufsichten an die EZB erfolgt mit den vierteljährlichen Daten über Aktiva für das dritte Quartal 2019 und den jährlichen Daten über Passiva und Mitglieder für 2019. Die Frist für die Quartalsmeldung wird von 10 Wochen im Jahr 2019 bis 2022 auf 7 Wochen verkürzt, die Frist für die Jahresmeldung beträgt anfänglich 20 Wochen und verkürzt sich bis zum Jahr 2022 auf 14 Wochen.

Quartalsmeldungen:

2019 2020 2021 2022
Stichtag\Frist 10 Wochen 9 Wochen 8 Wochen 7 Wochen
31.3. 02.06.2020 26.05.2021 19.05.2022
30.6. 01.09.2020 25.08.2021 18.08.2022
30.09. 09.12.2019 02.12.2020 25.11.2021 18.11.2022
31.12. 10.03.2020 04.03.2021 25.02.2021 18.02.2023

Jahresmeldungen:

2019 2020 2021 2022
Stichtag\Frist 20 Wochen 18 Wochen 16 Wochen 14 Wochen
31.12. 20.05.2020 06.05.2021 22.04.2022 08.04.2023