Innerhalb der immateriellen Vermögensgegenstände ist eine Unterscheidung zwischen dem Goodwill und den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen sinnvoll.
Ein Goodwill wird seitens CEIOPS auch in der QIS 5-Bilanz als nicht ansatzfähig erachtet. Begründet wird dies damit, dass ein Goodwill ein nicht separat handelbarer Vermögensgegenstand ist.
Abweichend von den IFRS und auch dem HGB kommt es dabei auch nicht darauf an, ob es sich um einen orginären (selbsterstellten) oder einen derivativen (käuflich erworbenen) Goodwill handelt. Ein ausschließlicher Ansatz des derivativen Goodwills (wie es nach den IFRS und dem HGB der Fall ist) würde bei sonst gleicher Ausstattung mit Vermögensgegenständen und Verpflichtungen zu einer gegenüber dem organischen Wachstum höheren Eigenmittelausstattung des anorganischem Wachstums führen.
In Bezug auf den Goodwill bleibt es auch unter QIS 5 ausschließlich bei der Aufforderung zur (außerbilanziellen) Information über etwaige IFRS-Goodwills.
(Sonstige) immaterielle Vermögensgegenstände sind hingegen in der QIS 5-Bilanz (mit dem Fair Value) anzusetzen, sofern deren Fair Value zuverlässig ermittelbar ist. Hierfür ist die Existenz eines aktiven Marktes erforderlich, auf dem diese oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände gehandelt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, werden der Ansatz und die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände nach IAS 38 als ökonomische Bewertung für die QIS 5-Bilanz ausdrücklich anerkannt.
Ist die Ermittlung des Fair Value hingegen nicht bzw. nur im Rahmen der Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen möglich, erfolgt kein Ansatz in der QIS 5-Bilanz (TS.V.1.5.)
Neues Risikomodul für immaterielle Vermögensgegenstände
QIS 5 führt für die in der QIS 5-Bilanz anzusetzenden immateriellen Vermögensgegenstände ein eigenes Risikomodul ein (QIS 5 TS.SCR.4.).
CEIOPS weist darauf hin, dass die endgültige Behandlung der immateriellen Vermögensgegenstände im Rahmen von Level 2 möglicherweise von den für QIS 5 getroffenen Entscheidungen abweicht.
Zwei Arten von Risiken wirken auf immaterielle Vermögensgegenstände ein:
1. Marktrisiken in Form von sinkenden Preisen auf dem relevanten aktiven Markt oder auch durch unerwartete Liquiditätsengpässe hervorgerufene Marktstörungen
2. Immanente Risiken beispielsweise in Form von Problemen bei Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstands, sonstigen Störungen mit negativem Einfluss auf den erwarteten künftigen wirtschaftlichen Nutzenzufluss oder einer Verschlechterung des Produktimages auf dem Absatzmarkt.
Der Stressfaktor der immateriellen Vermögensgegenstände wird auf 80 % festgelegt.
Der SCR-Schock wird wie folgt ermittelt:
0,8 * Fair Value der immateriellen Vermögensgegenstände