Relevanz immaterieller Vermögensgegenstände unter QIS 5

Bis einschließlich QIS 4 blieben immaterielle Vermögensgegenstände in der Solvency II-Bilanz außen vor. Dies ändert sich nun im Rahmen von QIS 5. Darüber hinaus wird sogar ein spezielles Risikomodul für immaterielle Vermögensgegenstände eingeführt. CEIOPS begründet dies mit der Auffassung der Europäischen Kommission, dass alle bewertbaren Vermögensgegenstände und Schulden die Höhe der Eigenmittel der Versicherer beeinflussen.

Innerhalb der immateriellen Vermögensgegenstände ist eine Unterscheidung zwischen dem Goodwill und den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen sinnvoll.

Immaterielle Vermögensgegenstände im Überblick

Abbildung: Immaterielle Vermögensgegenstände im Überblick

Ein Goodwill wird seitens CEIOPS auch in der QIS 5-Bilanz als nicht ansatzfähig erachtet. Begründet wird dies damit, dass ein Goodwill ein nicht separat handelbarer Vermögensgegenstand ist.

Abweichend von den IFRS und auch dem HGB kommt es dabei auch nicht darauf an, ob es sich um einen orginären (selbsterstellten) oder einen derivativen (käuflich erworbenen) Goodwill handelt. Ein ausschließlicher Ansatz des derivativen Goodwills (wie es nach den IFRS und dem HGB der Fall ist) würde bei sonst gleicher Ausstattung mit Vermögensgegenständen und Verpflichtungen zu einer gegenüber dem organischen Wachstum höheren Eigenmittelausstattung des anorganischem Wachstums führen.

In Bezug auf den Goodwill bleibt es auch unter QIS 5 ausschließlich bei der Aufforderung zur (außerbilanziellen) Information über etwaige IFRS-Goodwills.

(Sonstige) immaterielle Vermögensgegenstände sind hingegen in der QIS 5-Bilanz (mit dem Fair Value) anzusetzen, sofern deren Fair Value zuverlässig ermittelbar ist. Hierfür ist die Existenz eines aktiven Marktes erforderlich, auf dem diese oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände gehandelt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, werden der Ansatz und die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände nach IAS 38 als ökonomische Bewertung für die QIS 5-Bilanz ausdrücklich anerkannt.

Ist die Ermittlung des Fair Value hingegen nicht bzw. nur im Rahmen der Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen möglich, erfolgt kein Ansatz in der QIS 5-Bilanz (TS.V.1.5.)

Immaterielle Vermögensgegenstände nach IAS 38

Ein aktiver Markt liegt nach IAS 38.8 vor, wenn

  • die auf dem Markt gehandelten Produkte homogen sind,
  • vertragswillige Käufer und Verkäufer in der Regel jederzeit gefunden werden können und
  • die Preise der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Wesentliche Ansatzvoraussetzungen des IAS 38 für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind:

  • Er muss separierbar sein, d.h. er kann vom Unternehmen getrennt und z.B. verkauft werden (IAS 38.12),
  • es muss wahrscheinlich sein, dass dem Unternehmen aus dem immateriellen Vermögensgegen-stand der erwartete * künftige wirtschaftliche Nutzen zufließen wird (IAS 38.21a) und
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen verlässlich bewertet werden können (IAS 38.21b).

Für den Bilanzansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen müssen zusätzlich erfüllt sein:

  • Er muss sich in der Entwicklungsphase (IAS 38.8) befinden und die Voraussetzungen des IAS 38.57 müssen kumulativ erfüllt sein und
  • es handelt sich nicht um Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte (IAS 38.63).

Neues Risikomodul für immaterielle Vermögensgegenstände

QIS 5 führt für die in der QIS 5-Bilanz anzusetzenden immateriellen Vermögensgegenstände ein eigenes Risikomodul ein (QIS 5 TS.SCR.4.).

CEIOPS weist darauf hin, dass die endgültige Behandlung der immateriellen Vermögensgegenstände im Rahmen von Level 2 möglicherweise von den für QIS 5 getroffenen Entscheidungen abweicht.

Zwei Arten von Risiken wirken auf immaterielle Vermögensgegenstände ein:

1. Marktrisiken in Form von sinkenden Preisen auf dem relevanten aktiven Markt oder auch durch unerwartete Liquiditätsengpässe hervorgerufene Marktstörungen

2. Immanente Risiken beispielsweise in Form von Problemen bei Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstands, sonstigen Störungen mit negativem Einfluss auf den erwarteten künftigen wirtschaftlichen Nutzenzufluss oder einer Verschlechterung des Produktimages auf dem Absatzmarkt.

Der Stressfaktor der immateriellen Vermögensgegenstände wird auf 80 % festgelegt.

Der SCR-Schock wird wie folgt ermittelt:
0,8 * Fair Value der immateriellen Vermögensgegenstände