Ein Ausblick auf ausgewählte von EIOPA vorgeschlagene Änderungen
Mit Einführung von Solvency II in 2016 wurde bereits vorgesehen, dass das neue Aufsichtsregime einem Review-Prozess unterworfen wird. Mit dem Review der Standardformel (beginnend in 2018) wurden ab der 3. Quartalsmeldung 2019 bereits Anpassungen an der Standardformel in den Bereichen Versicherungstechnik Nichtleben und Marktrisiko vorgenommen.
Im Gegensatz dazu sind mit dem sog. Review 2020 umfangreichere Änderungen geplant. Das Review 2020 ist in zwei Wellen aufgeteilt. Zu jeder Welle gibt es ein gesondertes Konsultationspapier, zu welchen alle Marktteilnehmer aufgerufen sind, Feedback hierzu zu geben. Weiterhin sind alle europäischen Versicherungsunternehmen aufgefordert an den bis Januar 2020 laufenden, freiwilligen Feldversuchen teilzunehmen, um die Auswirkungen und Anwendbarkeit der Vorschläge zu testen.
Ziel von EIOPA ist es, bis zum 30. Juni 2020 technische Empfehlungen an die Europäische Kommission abzugeben. Im Anschluss werden diese durch die Kommission geprüft und dann in europäisches Recht umgesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist stark von diesem Prozess abhängig.
Die Themen der beiden Konsultationspapiere werden nachfolgend skizziert.
Konsultation Teil 1
Die erste Konsultation befasst sich u.a. mit Themen:
Proportionalität
Das seit Anbeginn von Solvency II diskutierte Thema Proportionalität ist auch weiterhin im Gespräch. EIOPA plant, die derzeitigen QRT für die Solo-Meldung in Basis- und Nicht-Basis-QRT aufteilen. Die Basis-QRT sollen von allen Unternehmen zu melden sein. Bei den übrigen soll die Meldepflicht von einem risikobasiertem Schwellenwert abhängig gemacht werden. Im Quartal soll die Anzahl der QRT gemindert werden. Im Jahr ebenso, allerdings sind auch neue QRT in Diskussion. Ziel muss es laut EIOPA aber sein, dass das Prinzip der Proportionalität weiterhin aussagekräftige Daten liefert.
Quartalsberichterstattung
Das S.08.01 (Liste der offenen Derivate) soll im Quartal vereinfacht werden. Ob solch eine Vereinfachung für die Unternehmen eine wirkliche Vereinfachung ist, wird kritisch gesehen. Dies würde bedeuten, dass das S.08.01 im Quartal und Jahr unterschiedlich mit den Daten bewirtschaftet werden müsste. Das S.08.02 (Liste über die Transaktionen der Derivate) soll im Quartal gestrichen werden.
Eine weitere Veränderung im Quartal soll die Meldung des S.12.01 und S.17.01 betreffen. Die Meldung der Übergangsmaßnahmen über die versicherungstechnischen Rückstellungen sollen im Quartal nicht mehr melderelevant sein. Auch diese „Vereinfachung“ wird ebenfalls kritisch gesehen, da die Übergangsmaßnahmen trotzdem gerechnet werden.
Meldefristen
An der 5-Wochen-Frist für die Quartalsmeldung soll festgehalten werden. Für die Jahresmeldungen soll es nach der Vorstellung von EIOPA wieder zu einer Verlängerung kommen und künftig wieder 16 Wochen zur Verfügung stehen. Das ist die Frist, die auch für die Jahresmeldung 2018 in 2019 galt.
Änderungen für besondere Unternehmensformen
Den Captives sollen einige Vereinfachungen eingeräumt werden. Sowohl die gestauchte Bilanz nach den Währungen (S.02.02), als auch die Meldeformulare S.16.01 (Informationen über Rentenverpflichtungen) sowie das S.19.01 (Schadendreiecke) soll nicht mehr gemeldet werden müssen. Das Meldeformular über das Katastrophenrisiko Nichtleben soll auf das Captive-Geschäft angepasst werden. Von dem zusätzlichen Kapitel für die Versicherungsnehmer im SF (siehe weiter unten) sollen diese Unternehmen befreit werden. Rückversicherer sollen ebenfalls von dem S.16.01 (Informationen über Rentenverpflichtungen) befreit werden. Zusätzlich wird mehr Augenmerk auf das Run-off-Geschäft gelegt. Es soll künftig abgefragt werden, ob dieses vorliegt.
Informationslücken
Einige Informationslücken sollen geschlossen werden. Insbesondere soll ein neues Meldeformular über versicherte Cyber-Risiken eingeführt werden. Weiterhin sollen mehr Produktinformationen an die Aufsicht übermittelt werden. Hierfür soll das S.14.01 (Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen) erweitert und zusätzlich für das Nichtleben-Geschäft entsprechend übertragen werden.
Variation Analysis
Da die Informationen aus dem Meldeformularen S.29.01 und S.29.02 aus der Bilanz und den Eigenmittel-Formularen ableitbar sind, sollen diese Templates nicht mehr gemeldet werden müssen. Ebenfalls soll das S.29.04 eliminiert werden. Das S.29.03 soll in zwei neue Meldeformulare (S.29.05 und S.29.06) spartenspezifisch überführt werden.
Weitere geplante Meldeformular-Änderungen
- Wegfall folgender Meldeformulare
- S.03.02 / S.03.03 : Außerbilanzielle Posten
Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien sowie Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien - S.06.01 : Zusammenfassung der Vermögenswerte
- S.08.02 : Transaktionen in Derivaten
- S.15.01 : Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten
- S.15.02 : Absicherung der Garantien für variable Annuitäten
- S.03.02 / S.03.03 : Außerbilanzielle Posten
- Änderungen
Diverse Meldeformulare sollen zusammengefasst werden, z.B. Informationen über das grenzüberschreitende Geschäft. Ebenfalls werden auf einigen Formularen weitere Informationen aufgenommen.
- Neue Meldeformulare
- S.04.03 (Aufnahme von Informationen aus dem grenzüberschreitenden Geschäft aus S.05.02, S.12.02/S.17.02)
- S.06.04 (Fondsdurchschau), zusätzliche Informationen zum S.06.03
- S.14_Nonlife → Analyse der Nonlife-Verpflichtungen
- S.25.04 (Aufnahme von S.25.02 und S.25.03)
- S.29.05 und S.29.06 (Aufnahme von S.29.03)
- Cyber-Risk-Template
Financial Stability Reporting (FSR)
Die Jahresmeldung könnte evtl. grundsätzlich entfallen. Jedoch stehen dem zusätzliche Anforderungen im Quartal gegenüber. Die bisherigen Jahresmeldungen sind dann neben zusätzlichen Anforderungen im Quartal oder halbjährlich zu melden.
Solvency and Financial Condition Report (SFCR)
Im SF soll ein spezieller Abschnitt für die Versicherungsnehmer eingeführt werden. Dieser soll dem Versicherungsnehmer in einfacher Sprache die Solvenz des Versicherungsunternehmens dargelegt werden. Der Bericht soll vergleichbarer und maschinenlesbar werden. Nähere Informationen, z.B. zum Format werden zurzeit diskutiert. Denkbar wäre das Berichtsformat „European Single Electronic Format“ (ESEF).
Konsultation Teil 2
Die zweite Konsultation beschäftigt sich u.a. mit den folgenden Themen:
- Zinsstrukturkurve
- Langfristige Garantien und Maßnahmen zum Aktienrisiko
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- Eigenmittel
- SCR und MCR
- Aspekte des Berichts- und Offenlegungsprozesses
- Proportionalität
- Gruppenaufsicht
- Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit
Für kleinere Versicherungsunternehmen könnte es dazu kommen, dass sie nicht mehr unter dem Solvency II-Regime fallen. EIOPA kann sich vorstellen, dass der Schwellenwert, ab wann die Gesellschaften unter Solvency II fallen, auf bis zu 25. Mio. Euro Brutto-Prämienvolumen angehoben werden kann. Dieser Korridor von 5 bis 25. Mio. Euro soll je Mitgliedsstaat individuell festlegbar sein. Dem entgegen steht aber zurzeit der Entwurf der neuen MaGo für kleine Versicherer. Viele Anforderungen aus Solvency II spiegeln sich dort wider. Somit wird es voraussichtlich nicht zu einer kompletten Befreiung von Solvency II-Anforderungen kommen.
Ein sehr großes Thema ist nach wie vor die Extrapolation der risikofreien Zinsstrukturkurve. EIOPA hat fünf Optionen aufgezeigt, aber noch keine Empfehlung ausgesprochen. Es sollen weitere Auswirkungsanalysen abgewartet werden.
Sofern Übergangsmaßnahmen angewendet werden, soll im SF der Grund für die Anwendung offengelegt werden, z.B. ohne Anwendung der Maßnahme wird nur eine SCR-Quote < 100 % erzielt. Zusätzlich müssen die Schritte aufgezeigt werden, die die Abhängigkeit der Übergangsmaßnahme beseitigen sollen.
Die Volatilitätsanpassung soll eine höhere Nutzung/Anwendung erfahren, indem die bisherigen Hemmnisse (z.B. für das Risiko- und Investitionsmanagement) zur Nutzung abgebaut werden.
Das Aktienrisiko unterliegt einer umfassenden Überprüfung. Insbesondere folgende Themen stehen im Fokus: die Kalibrierung, nichtbörsenorientierte Aktien, Infrastrukturmaßnahmen, strategische Beteiligungen, der durationsbasierte Ansatz sowie langfristige Aktienanlagen.
Für die erwarteten Gewinne aus künftigen Prämien (EPIFP) werden einige Dinge klargestellt, z.B., dass es sich um eine Brutto-Größe (vor Rückversicherung) handelt. Die Berechnung soll auf homogenen Risikogruppen erfolgen und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten soll innerhalb dieser homogenen Risikogruppen erfolgen. Es bleiben TIER1-Eigenmittel.
Die Schockfaktoren für das Zinsanstiegs- und Zinsrückgangsszenario sollen an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Für das Ausfallrisiko sind einige Änderungen von EIOPA gewollt. U.a. soll eine zusätzlich vereinfachte Berechnung der risikomindernden Wirkung eingeführt werden. Notleitendende Kredite sollen in das Typ 2-Exposure aufgenommen werden. Die Berechnungsformel für das Ausfallrisiko von Hypothekendarlehen soll angepasst werden.
Die seid QIS-Zeiten diskutierte Abbildung der Rückversicherungsstruktur für das Katastrophenrisiko Nichtleben soll optimiert werden.
Minimal Capital Requirement (MCR)
Folgende Risikofaktoren für das MCR sollen verändert werden:
Regulatory Supervisory Report (RSR)
Der Inhalt und die Struktur sollen verbessert werden. Auch die Frequenz der Meldung soll angeglichen werden, bisher gibt es hier größere Unterschiede innerhalb der Länder, aber auch länderübergreifend.
Gruppe
Hier sind einige Erweiterungen geplant. Z.B. soll es für das S.06.02 weitere Informationen für die EZB zu ESG-konformen/nachhaltigen und kryptobezogene Investitionen geben. Für den Gruppen-SF sollen weitere Auditpflichten eingeführt werden. Aber es wird auch eine verlängerte Publikationsfrist von zwei zusätzlichen Wochen diskutiert.
Für die Gruppenaufsicht wird u.a. die Behandlung der Other Financial Services (OFS), Definition Gruppe, Governance-System, Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei der Gruppenzugehörigkeit diskutiert. Bei der Berechnung des Gruppen-SCR soll es zu Anpassungen bei den Berechnungen kommen, z.B. bei der Konsolidierungsmethode.
Säule II
Auch in dieser Säule stellt sich EIOPA einige Änderungen vor. Sicherlich positiv zu bewerten ist, dass es bei den Schlüsselfunktionen Kombinationsmöglichkeiten geben soll (Proportionalität). Auch für den ORSA sind Änderungen zu erwarten.
Was bleiben soll
- Fast etwas überraschend will EIOPA keine Änderung für die Risikomarge. Auch der derzeitige Cost-of-Capital-Satz von 6 % soll beibehalten werden.
- An den Korrelationen im Marktrisiko soll festgehalten werden. Es soll auch keine – wie diskutiert wurde – Korrelation zwischen dem Markt- und dem versicherungstechnischen Risiko Leben eingeführt werden.
- EIOPA ist sich bewusst, dass die Stressfaktoren für die versicherungstechnischen Risiken (Leben/Kranken) nicht in allen Bereichen der Realität entsprechen. Aber aufgrund von fehlenden fundierten Daten sollen hier keine Änderungen vorgenommen werden.
- Für eine Anpassung im Bereich der externen Ratings soll erst nochmals eine Analyse gestartet werden, bevor eine Empfehlung abgegeben wird. Ziel ist es, die Kapitalkosten für ungeratete Schuldtitel zu senken.
- An dem „politischen“ Thema der Staatsanleihen will man auch künftig keine Änderung vorsehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in vielen Bereichen voraussichtlich zu Änderungen kommen wird. Auch wenn es in einigen Bereichen zu Vereinfachungen kommen wird, müssen diese in den Häusern implementiert werden. Demzufolge ergibt sich erneut Anpassungsbedarf. Beschäftigen Sie sich mit dem Thema frühzeitig. Wir – die ISS – bleiben für Sie dran und informieren Sie gerne über die weitere Entwicklung. Unsere SOLVARA-Kunden können sich in gewohnter Weise drauf verlassen, dass wir alle Änderungen fristgerecht in unserer Software abbilden werden.
Hintergrundinformationen
Der vorliegende Artikel basiert auf den folgenden Konsultationen
- EIOPA-BoS-19-304; 25 June2019; Consultation Paper on proposals for Solvency II 2020 Review Cover Note-Package on Supervisory Reporting and Public Disclosure.
- EIOPA-BoS-19/465; 15 October 2019; Consultation Paper on the Opinion on the 2020 review of Solvency II./li>
Dies sind Vorschläge von EIOPA und noch nicht verbindlich. Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaiger Verständnis- und Übersetzungsfehlern.