Sowohl BaFin als auch EIOPA haben als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verschiedene aufsichtsrechtliche und regulatorische Maßnahmen ergriffen. Nachfolgend werden eine Auswahl von relevanten Maßnahmen für Versicherungsunternehmen zusammengefasst.
Die Covid-19-Pandemie führt weltweit zu Verwerfungen auf allen Ebenen – politisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich. Für die Versicherungsunternehmen ist es aktuell eine große Herausforderung, in einem schwierigen Marktumfeld den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Weiterhin bereiten vor allem die Unsicherheiten über die Veränderungen des zukünftigen Marktumfeldes Sorge. Dies betrifft sowohl die Versicherungsunternehmen als auch die Aufsichtsbehörden. Nachfolgend werden die Reaktionen von EIOPA und BaFin zusammenfassend dargelegt, die im Zuge der Pandemie erfolgt sind.
Maßnahmen von EIOPA
Anpassung des Zeitplans für den Solvency-II-Review
Bereits am 17. März hat EIOPA bekanntgegeben, dass die Frist für das Informationsersuchen zur ganzheitlichen Folgenabschätzung („holistisches Impact-Assessment“) um zwei Monate bis zum 1. Juni 2020 verlängert wird, um die Unternehmen operativ zu entlasten. Dafür wird die laufende Abfrage um eine fokussierte Datenerhebung mit Stichtag 30. Juni 2020 ergänzt, welche von Juli 2020 bis Mitte September 2020 durchgeführt wird.
Aufgrund der Fristverlängerung des holistischen Impact-Assessment wird EIOPA der Europäischen Kommission erst Ende Dezember 2020 ihre finalen technischen Empfehlungen für Solvency-II-Review vorlegen. Aus Sicht von EIOPA ermöglicht der neue Zeitplan, dass die Auswirkungen der Pandemie auf die Finanzmärkte und dem Versicherungsgeschäft in das holistische Impact-Assessment einfließen können und im Review Berücksichtigung finden.
Empfehlungen zur Entzerrung des Berichtswesens
Mit den „Empfehlungen zur aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf Fristen für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung - Coronavirus/COVID-19“, welche EIOPA am 20. März 2020 veröffentlicht hat, soll ein Beitrag zur operativen Entzerrung des Berichtswesens geleistet werden. Im Kern werden Empfehlungen zu drei Berichterstattungen ausgesprochen:
- Empfehlung zur Solvency-II-Jahresmeldung 2019
- Empfehlung zur Solvency-II-Meldung für das erste Quartal 2020
- Empfehlung zum SFCR-Bericht 2019
Empfehlung zur Solvency-II-Jahresmeldung 2019
Die Empfehlung gilt für Versicherungsunternehmen mit einem Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2019 oder einem Geschäftsjahresende nach diesem Datum, jedoch vor dem 1. April 2020. Die zuständigen nationalen Behörden sollten eine achtwöchige Verzögerung bei der Übermittlung der jährlichen quantitativen Meldebögen (Quantitative Reporting Templates, QRT) akzeptieren.
Für die nachfolgenden QRTs sind jedoch nur eine zweiwöchige Verzögerung zu akzeptieren:

- Für Versicherungsunternehmen, die von der vierteljährlichen Meldung befreit sind, kann die nationale Aufsicht mit einem Aufschub von zwei Wochen zusätzlich folgende QRTs verlangen (nur Solomeldungen):
- Liste der Vermögenswerte (S.06.02)
- nach dem Look-Through-Ansatz ermittelte Informationen (S.06.03)
- versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung (S.12.01)
- versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung (S.17.01)
Empfehlung zur Solvency-II-Meldung für das erste Quartal 2020
Die Empfehlung gilt für Versicherungsunternehmen mit einem Quartalsende am 31. März 2020 oder nach diesem Datum, jedoch vor dem 30. Juni 2020. Es wird eine frühzeitige Meldung empfohlen, damit die Aufsichtsbehörden die Auswirkung der Covid-19-Pandemie beurteilen können.
Dennoch sollen die zuständigen nationalen Behörden eine einwöchige Verzögerung sowohl bei der Übermittlung der vierteljährlichen QRTs als auch der vierteljährlichen Meldungen zur Finanzstabilität akzeptieren. Dies gilt für Solounternehmen und Gruppen.
Abweichend davon wird folgendes empfohlen:
- Für das QRT Transaktionen in Derivaten (S.08.02) soll eine vierwöchige Verzögerung akzeptiert werden.
- Für das QRT Eigenmittel (S.23.01) soll eine Schätzung des SCR für den Stichtag Ende des Quartals und nicht das letzte berechnete SCR gemeldet werden (wie in den Hinweisen angegeben).
Empfehlung zum SFCR-Bericht 2019
Die Empfehlung gilt für Versicherungsunternehmen mit einem Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2019 oder einem Geschäftsjahresende nach diesem Datum, jedoch vor dem 1. April 2020. Die zuständigen nationalen Behörden sollten eine achtwöchige Verzögerung bei der Veröffentlichung des Berichts zur Solvenz- und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report, SFCR) auf Solo- und Gruppenebene akzeptieren. In Deutschland sollen demnach die Unternehmen ihren SFCR bis zum 2. Juni veröffentlichen.
Für die nachfolgenden Formulare sind jedoch nur eine zweiwöchige Verzögerung zu akzeptieren:
- Bilanz (S.02.01);
- Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen (S.22.01);
- Eigenmittel (S.23.01);
- Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (S.25.01);
Die Unternehmen sind ferner dazu angehalten, angemessen über die Auswirkungen der Krise zu berichten. Unternehmen, die bereits ihren SFCR veröffentlicht haben, sollen bis zum 2. Juni 2020 prüfen, ob die weitere Entwicklung der Krise eine Aktualisierung erforderlich macht. Dabei ist nur auf die im SFCR zu veröffentlichenden Informationen in möglichst einfacher Form einzugehen. Für Deutschland hat die BaFin hierbei konkretisiert, dass quantitative Angaben gemacht werden sollten, soweit dies möglich ist. Hierbei sind allerdings robuste Schätzungen ausreichend.
Maßnahmen der BaFin
- Umsetzung der Empfehlungen zur Entzerrung des Berichtswesens:
- Die BaFin befürwortet die ausgesprochenen Empfehlungen zur Entzerrung des Berichtswesens der EIOPA und hat ihre Absicht bekundet, diese vollumfänglich umzusetzen.
- Anwendung der Übergangsmaßnahmen bzw. der Volatilitätsanpassung:
- Neue Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Rückstellungstransitional, Zinstransitional) bzw. der Volatilitätsanpassung werden vorrangig bearbeitet und wohlwollend geprüft.
- Bei Bedarf ist eine rückwirkende Genehmigung zum 31. März 2020 möglich.
- Unternehmen, denen bereits ein Transitional genehmigt wurde, die dieses aber noch nicht angewendet haben, können dieses ebenfalls zum 31.03.2020 anwenden.
- Vor-Ort-Prüfungen:
- Bis auf Weiteres wird die BaFin generell keine Vor-Ort-Prüfungen bei Versicherungsunternehmen durchführen.
- Aufsichtsgespräche vor Ort sind in Ausnahmefällen aber weiterhin möglich.
Hintergrundinformationen
Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:
- EIOPA-BoS-20-236; 20 March 2020; Recommendations on supervisory flexibility regarding the deadline of supervisory reporting and public disclosure - Coronavirus/COVID-19.
- BaFin; Covid-19-Lage: Neue Entwicklungen und wichtige Informationen der BaFin: Aufsichtliche und regulatorische Maßnahmen [als Reaktion auf Covid-19] (FAQ) – Versicherungsaufsicht; Stand vom 27.05.2020 (https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html).
- BaFin; Corona-Virus. EIOPA-Empfehlung zur Entzerrung des Berichtswesens (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020_Corona_andereBehoerden/meldung_2020_03_21_corona_virus7_EIOPA.html?nn=13831544).
Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.