Aufsichtsrechtliche und regulatorische Maßnahmen der Aufsichtsbehörden als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie – Informationen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Sowohl BaFin als auch EIOPA und EZB haben als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verschiedene aufsichtsrechtliche und regulatorische Maßnahmen ergriffen. Nachfolgend werden eine Auswahl von relevanten Maßnahmen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) zusammengefasst.

Die Covid-19-Pandemie führt weltweit zu Verwerfungen auf allen Ebenen – politisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich. Für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) ist es aktuell eine große Herausforderung, in einem schwierigen Marktumfeld den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Weiterhin bereiten vor allem die Unsicherheiten über die Veränderungen des zukünftigen Marktumfeldes Sorge. Dies betrifft sowohl die EbAV als auch die Aufsichtsbehörden. Nachfolgend werden die Reaktionen von EIOPA, EZB und BaFin zusammenfassend dargelegt, die im Zuge der Pandemie erfolgt sind.

Maßnahmen von EIOPA und EZB

Verlängerung der Meldepflichten

Am 17. April 2020 hat EIOPA eine Erklärung zu Grundsätzen zur Minderung der Auswirkungen von Covid-19 auf die EbAV bekanntgegeben. Darin wird zur Sicherstellung der Geschäftsfortführung unter anderem auf eine Verlängerung der Fristen für die Meldung zum EIOPA-Pensionsdatenprojekt eingegangen. So gewährt die EIOPA den EbAV folgende Fristverlängerungen:

  • Jahresmeldung 2019: 11. August 2020 (bisher: 16. Juni 2020)
  • Meldung für Q1 2020: 16. Juni 2020 (bisher: 2. Juni 2020)

Die EZB hat mit der Verordnung (EU) 2020/533 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten (EZB/2020/23) auf die Covid-19-Krise reagiert. Dadurch wurde das Direktorium der EZB grundsätzlich ermächtigt, die Meldefristen gemäß der Verordnung (EU) 2018/231 vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) vorübergehend zu verlängern. Von dieser Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht und die Einreichungstermine an die oben genannten Fristen von EIOPA angeglichen.

Maßnahmen der BaFin

Die BaFin beschreibt auf ihrer Homepage weitere aufsichtliche und regulatorische Maßnahmen als Reaktion auf Covid-19. Diese betreffen folgende Punkte:

  • Vor-Ort-Prüfungen
  • Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß §§ 234i, 239 Absatz 2 VAG
  • Temporäre Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionsfonds
  • Passive Überschreitung der Immobilienquote bei Unternehmen, die der Anlageverordnung (AnlV) unterliegen

Vor-Ort-Prüfungen

  • Bis auf Weiteres wird die BaFin generell keine Vor-Ort-Prüfungen durchführen.
  • Aufsichtsgespräche vor Ort sind in Ausnahmefällen aber weiterhin möglich.

Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß §§ 234i, 239 Absatz 2 VAG

Am 24. April 2020 veröffentlichte die BaFin eine Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß §§ 234i, 239 Absatz 2 VAG. Vor dem Hintergrund des Vorlage- und Veröffentlichungsfrist bis zum 30. April 2020 und der aktuellen Covid-19-Krise wird die BaFin eine Nicht-Berücksichtigung der Auslegungsentscheidung in der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik im Jahr 2020 nicht beanstanden.

Temporäre Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionsfonds

Gemäß § 239 VAG dürfen Arbeitgeber eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionsfonds von bis zu 10 Prozent über zehn Jahre ausgleichen. Allerdings sind Unterdeckungen, die über 10 Prozent hinausgehen, sofort vom Arbeitgeber auszugleichen. In der bisherigen Verwaltungspraxis muss bei Unterdeckungen bis 10 Prozent innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unterdeckung ein Bedeckungsplan bei der BaFin eingereicht werden.

Folgende Erleichterungen gewährt die BaFin den Einrichtungen während der aktuellen Krisenzeit:

  • Frist zur Einreichung eines Bedeckungsplans verlängert sich bis zum 01. Oktober 2020.
  • Erste Zahlungen von Arbeitgebern zur Wiederherstellung der Bedeckung des Sicherungsvermögens müssen erst 2021 erfolgen und nicht schon 2020.
  • Sofortige Zahlungen des Arbeitgebers zur Begrenzung einer Unterdeckung auf 10 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen können in das Jahr 2021 verschoben werden, sofern der Arbeitgeber gegenüber dem Pensionsfonds erklärt, keine Gewinnausschüttungen und Aktienrückkäufe vorzunehmen.

Passive Überschreitung der Immobilienquote bei Unternehmen, die der Anlageverordnung (AnlV) unterliegen

  • Um aufsichtsrechtlich bedingte Notverkäufe zur Einhaltung der Immobilienquote zu vermeiden und die Finanzmarktstabilität zu wahren, wird die BaFin eine vorübergehende passive Überschreitung der Immobilienquote gemäß § 3 Abs. 5 AnlV nicht beanstanden.
  • Solange die Immobilienquote überschritten ist, dürfen jedoch keine entsprechenden Neuanlagen getätigt werden.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:

  1. EIOPA-BoS-20-266; 17 April 2020; EIOPA statement on principles to mitigate the impact of coronavirus/COVID-19 on the occupational pensions sector.
  2. EZB; Verordnung (EU) 2020/533 der Europäischen Zentralbank von 15. April 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten (EZB/2020/23).
  3. EZB; ECB communication to reporting agents on the extension of deadlines for the reporting of statistical information in the context of COVID-19.
  4. BaFin; Covid-19-Lage: Neue Entwicklungen und wichtige Informationen der BaFin: Aufsichtliche und regulatorische Maßnahmen [als Reaktion auf Covid-19] (FAQ) – Versicherungsaufsicht; Stand vom 27.05.2020 (https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html).

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.