Neue Meldepflichten für Altersvorsorgeeinrichtungen gegenüber EIOPA

EIOPA-Meldepflichten:

Mit der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und der betrieblichen Altersversorgung (EIOPA) vom 10. April 2018 initiierte EIOPA das sogenannte Pensionsdatenprojekt. Unter Berufung auf Art. 35 EIOPA-Verordnung (1094/2010) müssen die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) ab 2019 neue Meldeanforderungen erfüllen. Ziel von EIOPA sind demnach die Wahrung der Finanzstabilität im Krisenfall (Art. 18 EIOPA-Verordnung (1094/2010)) und Bewertung der Marktentwicklung (Art. 32 EIOPA-Verordnung (1094/2010)). Zusätzlich sind für die Mitglieder der Währungsunion neben den neuen EIOPA-Meldepflichten auch neue EZB-Meldepflichten hinzugekommen. Im Sinne des „Collect data only once“-Prinzips sollen Meldeweg und Fristen in den Mitgliedsländern harmonisiert werden. So findet sich die Datenanforderung der EZB in der XBRL-Taxonomie der EIOPA-Meldeanforderungen als sogenannte EZB-Addons wieder.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können kleineren EbAVs Erleichterungen hinsichtlich des Meldeumfangs gewähren. So können kleinere EbAVs von den Quartalsmeldungen und der Meldung der Asset-Liste befreit werden, sofern mindestens 80% des Sektors (75% bis 2022), bezogen auf die Bilanzsumme, den vollen Meldeumfang melden.

Für die kleinsten EbAVs mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Mio. Euro oder einer Anzahl von weniger als 100 Mitgliedern kann von den oben beschriebenen Meldeverpflichtungen abgesehen werden. Die nationalen Aufsichten müssen für diese Unternehmen einen bestimmten Satz an aggregierten Daten an EIOPA übermitteln.

Meldepflicht und Meldeumfang in Deutschland:

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Umsetzung der EIOPA-Meldeverpflichtungen verantwortlich. Die BaFin hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen von den möglichen Erleichterungen Gebrauch gemacht, welche laut der EIOPA-Entscheidung möglich sind. Vollumfänglich meldepflichtig EbAV mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Mrd. Euro. EbAV, deren Bilanzsumme zwischen 100 Mio. Euro und 1 Mrd. Euro liegt, müssen keine Quartalsmeldungen einreichen, sondern lediglich ihre Jahresmeldungen. Weiterhin verlangt die BaFin für diesen Berichtskreis keine Meldung der Assetliste. 1 EbAV mit einer Bilanzsumme geringer als 100 Mio. Euro sind von den EIOPA-Meldepflichten gegenüber der BaFin 2 befreit. Maßgeblich für die Einordnung ist die Bilanzsumme nach Formblatt 100 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) bzw. Formblatt 800 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV).

Bilanzsumme - Berichtskreis

Abbildung 1: Bilanzsumme - Berichtskreis

Im Rahmen des „Collect data only once“-Prinzips werden die Daten sowohl für die EIOPA-Meldeverpflichtungen als auch den EZB-Meldeverpflichtungen einheitlich über einen gemeinsamen Meldeweg eingereicht. Die Meldung erfolgt über die BaFin in einem XBRL-Format. Die relevanten Daten für die EZB wird von der BaFin an die Deutsche Bundesbank weitergeleitet.

Meldefristen:

Die erstmalige Meldung and die BaFin erfolgt für die vollumfänglich meldepflichtigen Einrichtungen für das dritte Quartal 2019. Die eingeschränkt meldepflichtigen Einrichtungen müssen ihre Jahresmeldung 2019 erstmalig melden. Die Frist für die Quartalsmeldung wird von 10 Wochen im Jahr 2019 bis 2022 auf 7 Wochen verkürzt, die Frist für die Jahresmeldung beträgt anfänglich 20 Wochen und verkürzt sich bis zum Jahr 2022 auf 14 Wochen.

Quartalsmeldungen:
 

2019 2020 2021 2022
Stichtag\Frist 10 Wochen 9 Wochen 8 Wochen 7 Wochen
31.3. 02.06.2020 26.05.2021 19.05.2022
30.6. 01.09.2020 25.08.2021 18.08.2022
30.09. 09.12.2019 02.12.2020 25.11.2021 18.11.2022
31.12. 10.03.2020 04.03.2021 25.02.2021 18.02.2023

Jahresmeldungen:

2019 2020 2021 2022
Stichtag\Frist 20 Wochen 18 Wochen 16 Wochen 14 Wochen
31.12. 20.05.2020 06.05.2021 22.04.2022 08.04.2023

 

1 Die Meldung der Assetliste kann jedoch für einige Unternehmen aus diesem Berichtskreis im Rahmen der Meldepflicht gegenüber der Bundesbank im Rahmen der EU-Verordnung 2018/231 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen weiterhin bestehen.

2 Eine Meldepflicht als Kleinstmelder gegenüber der Bundesbank im Rahmen der EU-Verordnung 2018/231 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen besteht weiterhin.