Quantitative Reporting Templates sind wesentlicher Bestandteil von Solvency II
Neben den qualitativen Reports (RSR – Regular Supervisory Reporting und SFCR – Solvency and Financial Condition Report) stellen die quantitativ orientierten Meldeformulare (Quantitative Reporting Templates) einen wichtigen Bestandteil der Berichtspflichten im neuen Aufsichtssystem Solvency II dar. Diese Daten liefern den Aufsichtsbehörden die Informationen, um die Versicherungsunternehmen bzw. -gruppen adäquat analysieren und beurteilen zu können, insbesondere unter risikospezifischen Aspekten. Außerdem sollen die Daten rechtzeitig Hinweise auf drohende Risiken für die europäische Versicherungswirtschaft liefern und eine EU-übergreifende Vergleichbarkeit der quantitativen Informationen fördern.
Am Consultation Paper 58 (2009) waren die Entwürfe von 44 neuen Meldeformularen
angehängt. Diese beinhalteten u. a. eine Vielzahl von spartenspezifische Angaben, so dass nicht alle neuen Templates gleichermaßen von allen Unternehmen auch zu befüllen waren. Über zwei weitere Konsultationen wurden die QRT bis zum Final Report (Juli 2012) sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf den Umfang teilweise deutlich überarbeitet. Die hierin enthaltenen CP 09 und CP 11 stellen somit – samt der anhängenden QRT – die aktuell gültige Grundlage für die Meldungen dar.
Die Meldeformulare fokussieren unterschiedliche inhaltliche Aspekte und sind danach gebündelt. Ferner ist festgelegt, welche Reporting Templates jährlich oder quartalsweise zu übermitteln sind und ob eine Pflicht zur Meldung für Solounternehmen und / oder Gruppen besteht
Eine Grobgliederung sieht folgende Unterteilung der QRT vor:
- Solo
- Bilanzen (BS)
- Eigenmittel (OF)
- Participations
- MCR (MCR)
- SCR (SCR)
- Assets (AS)
- Versicherungstechnische Rückstellungen (TP)
- Angaben zur Rückversicherung (RE)
- Eigenmittelveränderungsrechnung (VA)
- Gruppe
- Umfang der Gruppe (G)
- Angaben zu Transaktionen innerhalb der Gruppe (IGT)
- Angaben zu Risikokonzentrationen (RC)
Diverse Solo-QRT sind ebenfalls relevant für die Gruppenmeldung.
Für einige Formulare ist zudem eine Offenlegungspflicht vorgesehen:
- BS-C1 – Bilanz (Solo und Gruppe)
- OF-B1Q – Eigenmittel – Eigenmittel (Solo und Gruppe)
- SCR-B2A / SCR-B2B / SCR-B2C – Solvenzkapitalanforderungen (Solo und Gruppe)
- MCR-B4A / MCR-B4B – Minimumkapitalanforderungen (Solo)
- Cover A1Q (Solo und Gruppe)
- TP(L)–F1Q – Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Leben (Solo)
- TP(NL)-E1Q – Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben (Solo)
- G01 – Angaben zu Unternehmen der Gruppe (Gruppe)
- RC – Risikokonzentrationen (Gruppe)
Meldepflichten in den Interim Guidelines
In der (bis Mitte Juni 2013) laufenden Konsultation zu den Interim Guidelines (IGL) von Ende März 2013 werden – unter Berücksichtigung der Proportionalität – bereits jährliche und quartalsweise Meldepflichten für Solounternehmen und Gruppen formuliert.
Diese sollen lediglich einen Auszug aus der im Final Report veröffentlichten QRT – im Wesentlichen – die SCR- sowie MCR-Formulare, die Bilanz, die Eigenmittel, die Assets (AS-D1 und AS-D2O), Angaben zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und spezifische Gruppenmeldungen umfassen.
Die Proportionalitätsgrenzen für die Jahres- und Quartalsmeldungen sollen anhand der Summe der Marktanteile – basierend auf dem Stand am 31.12.2012 – für Solounternehmen festgelegt werden. Danach wäre das jährliche quantitative Reporting von allen Unternehmen einzureichen, die in Summe mindestens 80 % des nationalen Marktanteils auf sich vereinen. Die quartalsweisen Meldungen wären für alle Versicherer verpflichtend, die in Summe mindestens 50 % des nationalen Marktanteils innehaben. Als Ermittlungsgrundlage sollen in der Lebensversicherungsbranche die versicherungstechnische Rückstellung (brutto) und in der Nonlife-Sparte das Bruttoprämienvolumen herangezogen werden.
Versicherungsgruppen mit einer Bilanzsumme von mindestens 12 Mrd. EUR unterlägen ebenfalls der Meldepflicht.
Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen die Erst- und Rückversicherer sowie die Gruppen mindestens elf Monate vor dem offiziellen Erstmeldetermin darüber informieren, ob sie meldepflichtig sind.