In der dritten Säule werden zur Förderung der Marktdisziplin Vorschriften zur Offenlegung sowohl gegenüber der Öffentlichkeit (public disclosure) als auch gegenüber der Aufsichtsbehörde (supervisory reporting) formuliert. Hierbei kann zwischen quantitativer und qualitativer Berichterstattung differenziert werden.
Als quantitative Berichterstattung ist die große Anzahl von Meldeformularen (Quantitative Reporting Templates, QRTs) anzusehen, deren Inhalte teils quartalsweise, teils jährlich an die Aufsichtsbehörden zu melden sind. Jedoch verlangt das Berichtswesen nach Solvency II darüber hinaus ein wesentlich differenzierteres Reporting, das deutlich über die quantitative Berichterstattung hinausgeht.
Die planmäßige Berichterstattung der Versicherungsunternehmen an die Versicherungsaufsicht erfolgt über den regelmäßigen Aufsichtsbericht (Regular Supervisory Reporting, RSR). Ferner hat das Versicherungsunternehmen der Öffentlichkeit Informationen zur Solvabilität und Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln. Dazu wird der Bericht zur Solvabilität und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report, SFCR) veröffentlicht. Beide sind in Prosa auf jährlicher Basis zu erstellen und sollen prinzipiell der gleichen Grundstruktur folgen. Die Aufsichtsbehörde stellt die Konsistenz zwischen den beiden Berichten sicher.
Neben den regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sollen beim Eintritt bestimmter Ereignisse (z. B. solche, die die Solvenzlage eines Versicherungsunternehmens grundlegend verändern) sowie im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Prüfprozesses zusätzliche ad hoc-Informationsverpflichtungen von den Unternehmen zu erfüllen sein.
Die beiden Berichte stellen zusammen mit der Berichtspflicht bei vorher festgelegten Geschäftsvorfällen (Supervisory reporting following predefined events) die qualitativen Elemente der dritten Säule dar.