Das Aufsichtsberichtswesen (Regular Supervisory Reporting – kurz: RSR)

Die planmäßige Berichterstattung vom Versicherungsunternehmen an die Versicherungsaufsicht erfolgt über den Aufsichtsbericht (Artikel 35, Rahmenrichtlinie). Er ist auf jährlicher Basis als qualitativer Bericht zu erstellen und soll insbeson­dere als Grundlage für das aufsichtliche Überprü­fungsverfahren (Supervisory Review Process) sowie für den Dialog zwischen Versicherungs­aufsicht und Versicherungsunternehmen dienen.

Mit Inkrafttreten von Solvency II entsteht für die Versicherungsunternehmen nach Ende des Geschäftsjahres (gemäß CP 58 drei bis vier Monate nach dessen Beendigung (S. CP 58, Seite 117, Rz. 3.489)) die Verpflichtung für die Abgabe eines vollumfänglichen Aufsichtsberichts, der alle relevanten Elemente der Berichtsvorgaben beinhaltet

In den Folgejahren reicht eine Berichterstattung über die „wesentlichen“ Veränderungen im Geschäft aus – sofern nicht ausdrücklich anders von der Aufsichtsbehörde gefordert. Es ist anzunehmen, dass sich zumindest in einem Großteil der Bereiche, über die zu berichten ist, auch materielle Änderungen ergeben werden. Lediglich bei den Angaben, die zum Governance System zu leisten sind, gibt es wahrscheinlich weniger grundlegende Veränderungen, die eine Berichtspflicht nach sich ziehen.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass zumindest alle fünf Jahre ein vollumfänglicher Aufsichtsbericht an die Behörden zu liefern ist.