Das aufsichtsrechtliche Berichtswesen nach Solvency II – ursprünglich definiert im Consultation Paper 58 – fordert ein differenzierteres Reporting, das deutlich über einen Bericht zur Solvenzlage hinausgeht.
Die planmäßige Berichterstattung der Versicherungsunternehmen an die Versicherungs-aufsicht erfolgt über das regelmäßige Regular Supervisory Reporting (kurz: RSR) .
Ferner hat das Versicherungsunternehmen mittels Solvency and Financial Condition Report (kurz: SFCR)>
Das aufsichtsrechtliche Berichtswesen nach Solvency II – ursprünglich definiert im Consultation Paper 58 – fordert ein differenzierteres Reporting, das deutlich über einen Bericht zur Solvenzlage hinausgeht.
Die planmäßige Berichterstattung der Versicherungsunternehmen an die Versicherungs-aufsicht erfolgt über das regelmäßige Regular Supervisory Reporting (kurz: RSR) .
Ferner hat das Versicherungsunternehmen mittels Solvency and Financial Condition Report (kurz: SFCR) der Öffentlichkeit Informationen zur Solvenz- und Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln. Beide sind in Prosa auf jährlicher Basis zu erstellen und sollen prinzipiell der gleichen Grundstruktur folgen
Die Aufsichtsbehörde stellt die Konsistenz zwischen den beiden Berichten sicher.
Neben den regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sollen beim Eintritt bestimmter Ereignisse (z. B. solche, die die Solvenzlage eines Versicherungsunternehmens grundlegend ver-ändern) sowie im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Prüfprozesses zusätzliche ad hoc-Informations-verpflichtungen von den Unternehmen zu erfüllen sein.
Die beiden Berichte stellen zusammen mit der Berichtspflicht bei vorher festgelegten Geschäftsvorfällen (Supervisory reporting following predefined events) die qualitativen Elemente der dritten Säule dar.
Die Inhalte des Aufsichtsberichts und des Berichts zur Solvenz- und Finanzlage des Unternehmens
Sowohl der Aufsichtsbericht als auch der Bericht zur Solvenz- und Finanzlage sollen der gleichen Grundstruktur folgen. Die Richtlinien stellen das Minimum der Anforderungen an die Berichte dar und machen weitere Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt notwendig.
Sowohl dem Aufsichtsbericht als auch dem Bericht zur Solvenz- und Finanzlage ist eine Executive Summary voran zu stellen, die den Adressaten einen schnellen Einblick ermöglicht. Mit Hilfe dieser werden außerdem die wesentlichen Veränderungen seit dem letzten Berichtstermin hervorgehoben.
Die Angaben zum Geschäft und zur Performance sollten vor allem eine Beschreibung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, inkl. Überblick über die Unternehmensstruktur, der Performance aus dem Versicherungsgeschäft, den Investment-Aktivitäten sowie den Aufwendungen und ggf. den verwendeten Risikominderungstechniken beinhalten. Im Aufsichtsbericht sind darüber hinaus Informationen zu den Zielen und den Strategien des Unternehmens / der Gruppe an dieser Stelle zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde soll dadurch in die Lage versetzt werden, mögliche zukünftige Entwicklungen besser antizipieren zu können.
Bezüglich der Angaben zum Governance System gibt es keine strukturellen Unterschiede zwischen RSR und SFCR. Dieser Part umfasst u. a. Informationen zur generellen Ausgestaltung des Governance Systems, zum Risikomanagement-System (Beschreibung der Risikostrategie etc.) sowie zum internen Kontrollsystem. Einen weiteren wesentlichen Bestandteil dieses Berichtsabschnitts stellt die Beschreibung des ORSA (Own Risk and Solvency Assessment) dar. An dieser Stelle gehen die Anforderungen im Aufsichtsbericht über die des Berichts zur Solvenz- und Finanzlage hinaus. Während beim SFCR eher die Beschreibung des Prozesses im Vordergrund steht, sollen beim RSR zusätzlich auch andere – für die Aufsichtsbehörden – wesentliche Aspekte fokussiert werden. Dazu gehören unter anderem das Ergebnis des ORSA oder die gegenwärtigen oder zukünftigen Risiko-Exposures, denen der Versicherer aufgrund seiner Verträge über ihre Laufzeit ausgesetzt sein wird und wie er diese mit Eigenmitteln abzudecken gedenkt. Den Aufsichtsbehörden soll auf diesem Wege die Überprüfung der Anforderungen aus dem ORSA ermöglicht werden, die die Versicherungsunternehmen bzw. die –gruppe zu erfüllen haben. Zudem ist es Aufsichtsbehörden möglich, einen Vergleich zwischen Unternehmen gleicher Art oder Größe vornehmen zu können, um Unterschiede bzw. weniger geeignete Prozesse zu identifizieren.
Als nächstes strukturelles Element ist das Risikoprofil zu beschreiben. Die Angaben sind untergliedert in die Risikokategorien
- Versicherungstechnisches Risiko,
- Marktrisiko,
- Kreditrisiko,
- Liquiditätsrisiko,
- Operationelles Risiko (,
- Asset-Liability-Mismatch-Risiko sowie
- weitere wesentliche Risiken
zu erläutern. Im Fokus stehen die Darstellungen der Risikoexposures und der Risikokonzentrationen, die Erläuterung der Maßnahmen und deren Effektivität zur Risikominderung sowie Angaben zur Risikosensitivität. Letztere sollen insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Solvabilität analysiert werden. Im Aufsichtsbericht sollen darüber hinaus u.a. die Methoden zur Risikominderung detailliert dargestellt werden.
An den Inhaltspunkt Risikomanagement sollen sich in den Berichten die Angaben zur Aufsichtsbilanz anschließen. Diese legen den Fokus auf die Kapitalanlagen, die versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und weitere Angaben. Sie sollen auch die eingesetzten Bewertungsmethoden dokumentieren.
Außerdem sind Angaben zu den Eigenmitteln sowie Kapitalanforderungen zu leisten. Hierunter fallen u.a. Beschreibungen der Eigenmittel nach Qualitätsstufen und der darauf entfallenden Beträge und Informationen zu SCR und MCR. Dabei ist auch zu erläutern, wie die Kapitalanforderungen ermittelt wurden (Standardansatz oder internes Modell). Sofern ein internes Modell zur Anwendung kommt, sind die qualitativen sowie quantitativen Unterschiede zum Standardansatz zu dokumentieren.
Berichtspflichten zu vorher festgelegten Geschäftsvorfällen und Prozessen des Berichtswesens
Geschäftsvorfälle bei denen an die Aufsicht berichtet werden muss, sollten dann als relevant erachtet werden, wenn sie materiellen Einfluss auf das betriebene Geschäft, das Risikoprofil, die Finanzlage und die Bedeckungsquote etc. des Unternehmens haben. Solche Ereignisse könnten zum Beispiel die Änderung der Geschäftsstrategie, Umstrukturierungen oder Änderungen der Gesetzgebung sein. Die Beurteilung des materiellen Einflusses eines Ereignisses sollte konsistent zum ORSA-Prozess erfolgen. Weiterhin sollten die Ergebnisse des ORSA als Grundlage für den Bericht dienen
Die Richtlinien sehen zudem Anforderungen an den Erstellungsprozess der Berichte vor. Es ist festzulegen, wer in welcher Funktion (z.B. Erstellung, Qualitätssicherung, interne Revision) in den Ablauf involviert ist. In dem Prozess ist die Konsistenz der Berichte zu den gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Sollen bestimmte Informationen nicht in den SFCR einfließen, ist aktiv gegenüber der Aufsicht darauf hinzuweisen, dass dies im Einklang mit den Berichtspflichten steht.