Nach der QIS 1 zeigte man sich bei EIOPA nicht unzufrieden mit den Ergebnissen. Im Rahmen der Rede „Creation of a sustainable and adequate pension system in the EU and the role of EIOPA“ des EIOPA-Vorsitzenden Gabriel Bernadino anlässlich einer Konferenz zur betrieblichen Altersversorgung am 5. September 2013 in Stockholm, Schweden, bewertete er die erste quantitative Erhebung als erfolgreich. Insbesondere habe sie wichtige Erkenntnisse geliefert, die im Rahmen der Weiterentwicklung des Modells Berücksichtigung finden sollten. Im Fokus der Arbeiten sollte insbesondere das Konzept der holistischen Bilanz stehen.
Am 13.10.2014 veröffentlichte EIOPA als Ergebnis aus diesem Prozess ein Konsultationspapier, das den Arbeitsfortschritt im Projekt Solvency II für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung beinhaltete und lud zur Kommentierung bis Anfang Januar 2015 ein. Thematisch standen u.a. die Weiterentwicklung des Ansatzes der holistischen Bilanz, die Differenzierung des Sponsor Supports sowie eine Aufarbeitung wesentlicher Erkenntnisse aus der ersten QIS im Vordergrund. Außerdem wurde für 2015 eine weitere quantitative Auswirkungsstudie angekündigt.
Mit der zweiten QIS geht EIOPA konsequent den Weg in Richtung der Einführung von Solvency II für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weiter. EIOPA unterstreicht dies in den Technical Specifications unter I.1.1. Wie dieser Weg jedoch im Detail aussieht und wann und in welchem Umfang das Thema für Pensionskassen und Pensionsfonds wirklich relevant wird, ist derzeit nicht abzusehen. Es ist jedoch stark anzunehmen, dass EIOPA alle Hebel in Bewegung setzen wird, um es im Markt zu etablieren. In jedem Fall stellt die QIS 2 einen wichtigen Meilenstein für die Branche dar und nach Veröffentlichung der Ergebnisse wird EIOPA mit großer Wahrscheinlichkeit einen Fahrplan vorstellen.
Den ersten Entwurf neuer Solvency-II-Regeln für Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung kündigt EIOPA für Anfang 2016 an.
QIS 1 für EbAV: Fakten und Erkenntnisse
Sieben Länder hatten sich an der ersten – freiwilligen – QIS in 2012 beteiligt. Neben Deutschland waren dies Belgien, Irland, die Niederlande, Norwegen, Schweden und United Kingdom. Gemäß des Ergebnisberichts von EIOPA vom 4. Juli 2013 (s. Randziffer 2.5, Seite 14) gehörte auch Portugal zu den Studienteilnehmern. Die portugiesische Aufsichtsbehörde hatte die QIS auf Basis vorliegender Informationen und zur Verfügung stehender Tools selbst gerechnet, sich dann aber gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse entschieden.
In Deutschland reichten 38 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, davon 27 Pensionskassen und elf Pensionsfonds, ihre Spreadsheets bei der Aufsicht ein und wurden somit bei der Erhebung berücksichtigt. Damit stellte Deutschland ungefähr 40 % der Teilnehmer (bei knapp 100 Teilnehmern insgesamt).
EIOPA wies im Ergebnisbericht darauf hin, dass die Resultate vorsichtig zu bewerten seien. Als Ursache wurde insbesondere die Unsicherheit bei Bewertungsfragen hinsichtlich Methoden und Annahmen in den Vordergrund gestellt. Die teilnehmenden Unternehmen kritisierten ferner die kurze Bearbeitungsperiode, ungenaue und diskussionsbedürftige Vorgaben sowie praktische Schwierigkeiten bei der Befüllung des Spreadsheets sowie der Ermittlung der Eingangswerte.
Gegenüber Solva I verschlechterte sich die Solva-Quote in allen Ländern, bis auf Schweden, bei Anwendung der Solvency-II-Standardformel. Hauptursächlich war ein drastischer Anstieg in den technischen Rückstellungen (Benchmark Szenario) gegenüber den nach gültigen aufsichtsrechtlichen Regeln ermittelten (Current Regime). Der auf der Aktivseite anzusetzende Sponsor Support wurde durch die Entwicklung auf der Passivseite überkompensiert, wodurch sich eine Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ergab. Gegenüber dem Szenario „Current Regime“ wurde im Szenario „Benchmark“ ein geringes Defizit ausgewiesen (s. folgende Grafik).
Die Standardformel – QIS 1 und QIS 2
Der Aufbau der Standardformel für Pensionskassen orientiert sich dabei sehr stark an der für Versicherungsunternehmen. Das QIS-Spreadsheet für Pensionskassen, das zentrale Dokument der Studie, weicht jedoch hinsichtlich seines Aufbaus stark von den bisher aus der Versicherungsbranche bekannten Spreadsheets ab. Im Fokus der QIS 2 steht der überarbeitete Ansatz zum Konzept der holistischen Bilanz. Sechs unterschiedliche Beispiele für zukünftig mögliche aufsichtsrechtliche Regelwerke sollen auf Belastbarkeit überprüft werden, wobei auch die holistische Bilanz differenziert betrachtet wird. Details sind der Tabelle 5.1 – Overview of examples of supervisory frameworks in den Technical Specifications - unter I.6.8. zu entnehmen.
Im Vergleich zur QIS 1, wo noch 18 unterschiedliche Szenarien zu kalkulieren waren, hat EIOPA hier – auch laut eigener Aussage (s. Technical Specifications I.6.9.) – die Anzahl der Berechnungen deutlich auf zwei begrenzt. In den beiden sogenannten „Baseline-Scenarios“ sind gemäß Technical Specifications I.6.10. die holistischen Bilanzen unter Berücksichtigung aller Sicherungsmechanismen etc. zu bewerten. Die Bewertung in den beiden Szenarien unterscheidet sich insbesondere in den zugrunde gelegten Zinsstrukturkurven. Auf die holistischen Bilanzen ist jeweils die Standardformel anzuwenden und die Solvenzkapitalanforderungen sind zu ermitteln
Die sechs Beispiele aus Tabelle 5.1 müssen im QIS-2-Spreadsheet nicht manuell erfasst werden. Die Daten werden aus anderen Tabellenblättern übernommen. Die entsprechenden Vorgaben aus I.6.8. finden Anwendung. Dies reduziert den Bearbeitungsaufwand für den Anwender.
Einen großen Nutzen stiften die HelperTabs, die bei der Bestimmung der Eingangswerte der Standardformel unterstützen, sofern die bestehenden Systeme die erforderlichen Daten nicht in der benötigten Granularität oder gar nicht liefern können. Zur Ermittlung des Sponsor Supports stellt EIOPA drei vereinfachte Methoden in Form von Excel-Spreadsheets zur Verfügung, die alternativ zu verwenden sind. Außerdem können Teilnehmer weitere Hilfstools zur Ermittlung des Ausfallrisikos, des Spread- und Konzentrationsrisikos, aber auch zur Bewertung des technischen Risikos einsetzen.
Die QIS 2 enthält wie auch die erste QIS in 2012 einen Questionnaire, der EIOPA vor allen Dingen eine qualitative Bewertung verschiedenster Sachverhalte ermöglichen soll. Darunter fällt unter anderem eine Auflistung der Top-3-Verbesserungen der Technical Specifications der QIS 2 im Vergleich zu QIS 1. Im Fokus steht aber eindeutig die Aufarbeitung von Herausforderungen, denen sich die Bearbeiter der Spreadsheets bei der Anwendung der Standardformel, aber auch bei der Bereitstellung und Erfassung der erforderlichen Daten gegenübersehen.
Die Solvenzkapitalanforderung SCR ergibt sich als Aggregat aus BSCR (Basis SCR), der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko sowie den Adjustments für die risikomindernde Wirkung der zukünftigen Überschussbeteiligung und aus der Veränderung der Steuerlatenzen im Schock-Szenario (bzw. den Schock-Szenarien).
SCR = BSCR + SCRop + Adj1 + Adj2
mit
SCR = Solvenzkapitalanforderung
SCRop = Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
Adj1 / Adj2 = Anpassungen für die risikomindernde Wirkung der zukünftigen Überschussbeteiligung und latenten Steuern
Das BSCR wird unter Berücksichtigung der Korrelationen der einzelnen Risikomodule untereinander, die von EIOPA vorgegeben werden, nach folgender Formel ermittelt.
mit
Corri,j = Korrelationen der SCR der Risikomodule i zu j (entsprechend der Korrelationsmatrix)
SCRi, SCRj = SCR der Risikomodule der Zeilen / Spalten der Korrelationsmatrix
Der Aufbau und der Inhalt des Risikomoduls für Pensionsverpflichtungen entsprechen prinzipiell dem des Risikomoduls für Lebensversicherungen. Anders als in der QIS 1 für EbAV ist nunmehr hierfür nur noch das Langlebigkeitsrisiko zu ermitteln. Es besteht allerdings ein Wahlrecht, die anderen technischen Risiken einzubeziehen, sofern sie vom Unternehmen als wesentlich erachtet werden (s. Technical Specifications SCR 7.3.)
Insbesondere die Marktrisikomodule stimmen inhaltlich prinzipiell mit denen für Versicherer überein. Eine relevante Ausnahme stellt eine Option für das Zinsrisiko dar, bei dem explizit zwischen den relevanten Einflussgrößen – (1) Inflation und (2) reales Zinsrisiko – unterschieden wird (s. dazu Technical Specifications SCR 5.31. ff.). Im Rahmen dieser Option kann das Inflationsrisiko bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigt werden.
Auch das Ausfallrisiko entspricht prinzipiell dem der Standardformel für Versicherungsunternehmen. Lediglich die risikomindernden Effekte auf das versicherungstechnische Risiko durch Rückversicherer werden bei der Ermittlung des SCRDefault nicht berücksichtigt.
SCRintangibles, das SCR für immaterielle Vermögensgegenstände, ist in der QIS 2 nicht mehr zwingend in die Ermittlung der Kapitalanforderungen einzubeziehen. Gemäß Technical Specifications SCR.1.3. besteht ein Wahlrecht, sofern die immateriellen Vermögensgegenstände aus Unternehmenssicht als relevanter Risikotreiber identifiziert werden. Die Methode zur Bestimmung des Risikos für immaterielle Vermögensgegenstände selbst entspricht dabei inhaltlich der Vorgabe der Standardformel für Versicherungsunternehmen.
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