Das Kostenrisiko einer Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung erfasst das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung der Versicherungsverbindlichkeiten, welches sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei den Verwaltungskosten von Versicherungsverträgen anfallenden Kosten ergibt. Das Kostenrisiko berücksichtigt Schwankungen aller Kosten, die zur Erfüllung von Versicherungsverträgen dienen, wie z.B. Kosten, die sich aus Personalaufwand, Provisionskosten, Kosten für IT-Infrastruktur oder Kosten für genutzte Immobilien anfallen.
Dabei wird gemäß der delegierten Verordnung ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10% im Vergleich zum Best Estimate und einen Anstieg der Kosteninflationsrate um 1% p.a. im Vergleich zu den Prognosen angenommen.
Die Ermittlung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung erfolgt Szenario-basiert analog zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko einer Lebensversicherung. Nähere Ausführungen sind dort und dem übergreifenden Beitrag versicherungstechnisches Risiko Kranken nach Art der Leben zu entnehmen.
Vereinfachtes Verfahren
Sofern für die Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko einer Krankenversicherung dieselben Voraussetzungen wie bei dem Kostenrisiko der Lebensversicherung gelten und dessen Berechnung eine unangemessene Benachteiligung für den Krankenversicherer darstellt, wird eine vereinfachte Berechnung unter der Prüfung der Angemessenheit bzgl. Art, Umfang sowie Komplexität des Risikos angewendet.
Eine vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Krankenkostenrisiko steht gemäß Artikel 88 der delegierten Verordnung in folgender Form zur Verfügung:
Dabei gilt folgendes:
- EI Kosten, die im letzten Jahr bei Beendigung von Versicherungsverpflichtungen angefallen sind
- n jährliche modifizierte Duration der Zahlungen, die in die Berechnung des besten Schätzers (Best Estimate) der Verpflichtungen einbezogen werden
- i Durchschnitt der Inflationsrate, die in die Berechnung des Best Estimate der Verpflichtungen einbezogen wird (gewichtet mit dem Barwert der Kosten der bestehenden Krankenversicherungsverpflichtungen)
Hintergrundinformationen
Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:
- RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Neufassung 02009L0138 — DE — 13.01.2019 — 009.001 — 5
- Zugrundeliegende Annahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR), The underlying assumptions in the standard formula for the Solvency Capital Requirement calculation, EIOPA-14-322, 25. Juli 2014, eiopa.europa.eu
- Amtsblatt der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
- Delegierte Verordnung (EU)…/… Der Kommission vom 8.3.2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-und der Rückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII)
- Technical Specification for the Preparatory Phase (Part I), EIOPA-14/209, 30 April 2014
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