Versicherungstechnisches Risiko Kranken nach Art der Nichtleben

Das versicherungstechnische Risiko Kranken nach Art der Nichtleben setzt sich zusammen aus dem Prämien- und Reserverisiko und dem Stornorisiko. Dieses wiederum ist Bestandteil des versicherungstechnischen Risikos Kranken.

Versicherungstechnisches Risiko Kranken

Abbildung 1: Versicherungstechnisches Risiko Kranken

Kranken nach Art der Nichtleben-Verpflichtungen

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION werden die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen bestimmten Geschäftsbereichen zugeordnet. Entscheidend für diese Zuordnung ist die Art der aus den Verpflichtungen erwachsenden Risiken: die rechtliche Form der Verpflichtungen ist hinsichtlich der Art des Risikos nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Den Nichtleben-Verpflichtungen werden dabei folgende Geschäftsbereiche (GB) zugewiesen:

Selbst abgeschlossens Geschäft Übernommenes Geschäft
GB 1 - Krankenheitskostenversicherung GB 13 - Krankenheitskostenversicherung
GB 2 - Berufsunfähigskeitversicherung GB 14 - Berufsunfähigskeitversicherung
GB 3 - Arbeitsunfallversicherung GB 15 - Arbeitsunfallversicherung
  GB 25 - Nichtprop. Kranken-Rückversicherung

Berechnung des versicherungstechnischen Risikos

Die Kapitalanforderung für das Risiko errechnet sich über die Aggregation der Submodule:

SCRNSLTh = √( SCR2(NSLTh,pr) + SCR2(NSLTh,lapse) )

  • SCR(NSLTh,pr) steht für die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Nichtleben.
  • SCR(NSLTh,lapse) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung nach Art der Nichtleben.

Die beiden Submodule sind nicht miteinander korreliert.
Das versicherungstechnische Risiko Kranken nach Art der Nichtleben ist Gegenstand des Meldeformulars S.26.04. Hierfür sind die Werte aus den beiden Risikosubmodulen sowie Angaben zu verwendeten Vereinfachungen relevant.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf der folgenden Quelle:

  1. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/35 DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.