Ermittlung der Kapitalanforderungen für das Konzentrationsrisiko

Das Konzentrationsrisiko wird in der Delegierten Verordnung als Marktrisikokonzentrationen bezeichnet. Als Element des Marktrisikos hat das Konzentrationsrisiko im Allgemeinen eine geringere Bedeutung hinsichtlich der Solvenzkapitalanforderung als beispielsweise das Aktien- oder Zinsrisiko.

Das Konzentrationsrisiko

Das Konzentrationsrisiko entsteht aus einer höheren Volatilität sowie einem gestiegenen Risiko bei Ausfall eines Emittenten in einem Kapitalanlageportfolio mit geringer Streuung.

Dieses Marktrisikosubmodul bezieht sich lediglich auf die Konzentration von Kapitalanlagebeständen beim selben Geschäftspartner. Andere Konzentrationsdimensionen des Portfolios, wie z. B. die Region oder Branche, bleiben bisher unberücksichtigt.

Ausnahmen vom Konzentrationsrisiko

Bei der Ermittlung des Konzentrationsrisikos werden nicht mit einbezogen:

  • Beteiligungen (> 20 % an einem Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut), die nicht der Gruppenaufsicht unterliegen und dessen Beteiligungswert gleichzeitig > 10 % der Eigenmittel des beteiligten Unternehmens sind sowie weitere nach Artikel 68 von den Basiseigenmitteln zu subtrahierende Beteiligungen (da diese für die Berechnung der SCR-Quote in den Basiseigenmitteln subtrahiert werden, können Sie auch nicht Gegenstand eines potentiellen Verlusts sein),
  • Positionen an Kapitalanlagen, die nicht einem der anderen Marktrisiko-Untermodule zugeordnet wurden, sondern dem Ausfallrisiko
  • Staatsanleihen aus Staaten der OECD oder dem europäischen Wirtschaftsraum sowie
  • Termin- und Festgelder (sofern die Restlaufzeit weniger als drei Monate beträgt, der Anlagebetrag 3 Mio. EUR nicht überschreitet und die Bank mindestens über ein AA-Rating verfügt

Bewertung des Konzentrationsrisikos

Die Bewertung des Konzentrationsrisikos (siehe Artikel 183 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35 erfolgt in drei Schritten:

  1. Überschreitung des Sicherheitsrahmens (XSi),
  2. Ermittlung des Konzentrationsrisikos für einen Geschäftspartner und
  3. Aggregation der einzelnen Konzentrationsrisiken

Zunächst wird das Nettoausfallrisiko eines Geschäftspartners (z. B. Marktwert eines Schuldscheindarlehens) ermittelt. Sofern sich mehrere Finanzinstrumente von einem Gegenpartei im Bestand befinden, bezieht sich das Nettoausfallrisiko auf alle diese Bestände (Ei). Zudem wird der Wert aller gehaltenen Vermögenswerte aller Gegenparteien in der Berechnung berücksichtigt (Assets) – Ausnahmen werden in Artikel 184 Absatz 2 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35 erläutert. Ferner geht ein von der Bonitätsstufe (bei mehreren Finanzinstrumenten ein gewichtetes Rating) abhängiger Schwellenwert (CTi) in die Berechnung mit ein.

XSi = max{0; Ei – CTi · Assets}.

Dabei bezeichnet:

  • Ei die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung einer Gegenpartei,
  • CTi bezeichnet die Konzentrationsschwelle, welche im Artikel 185 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35 erläutert werden.
  • Assets bezeichnet die Berechnungsgrundlage.

Das bedeutet, dass nur der Anteil der Gegenparteien, der in Bezug auf sein Exposure die jeweilige Konzentrationsschwelle überschreitet, einen positiven Beitrag zum Konzentrationsrisiko beiträgt.

Anschließend ist mit dem zweiten Schritt das Konzentrationsrisiko je Geschäftspartner conci zu bestimmen:

conci = XSi · gi.

Dieser Schritt muss ausschließlich für die Gegenparteien ausgeführt werden, deren Konzentrationsschwelle im ersten Schritt überschritten wurde.

Der Parameter gi ist der Risikofaktor für das Konzentrationsrisiko und wird in den Artikeln 186 und 187 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35 beschrieben. Ebenfalls wie die Konzentrationsschwelle hängt er von der gemittelten Bonitätsstufe ab.

Im abschließenden dritten Schritt sind die zuvor ermittelten Konzentrationsrisiken je Geschäftspartner als geometrisches Mittel zu aggregieren. Das beinhaltet implizit die Annahme, dass es keine Korrelation für das Eintreten der Konzentrationsrisiken je Geschäftspartner gibt:

Berücksichtigung des Konzentrationsrisikos in den Quantitative Reporting Templates (QRT)

Die Darstellung des Konzentrationsrisikos ist Gegenstand des QRT S.26.01. Basierend auf den Eingangsdaten für die Standardformel befinden sich hier der Marktwert der Assets, die dem Konzentrationsrisiko unterliegen sowie deren Marktwert nach Abzug der Solvenzkapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.