Das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung steht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Leben der versicherten Person und beschreibt das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Ausscheideordnungen resultiert.
Das Sterblichkeitsrisiko ergibt sich durch den Anstieg der Sterblichkeitsrate sowie der hieraus resultierenden Erhöhung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten ohne die Risikomarge. Kommt es zu Fehleinschätzungen und Veränderungen der Sterblichkeitsraten, so beschreibt der Stressfaktor für das Sterblichkeitsrisiko die Ungewissheit bei den Sterblichkeitsparametern. Damit erfasst es das Risiko, dass mehr Versicherungsnehmer als erwartet während der Vertragslaufzeit sterben. Dies kann sich infolge fehlender zukünftiger Prämienzahlungen negativ auf die Verpflichtungen des Unternehmens auswirken.
Gemäß der delegierten Verordnung wird im Standardmodell bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten um 15% für jede Altersgruppe sowie für jeden von dem Sterblichkeitsrisiko abhängigen Vertrag angenommen. Dies betrifft ausschließlich Versicherungsverträge, die durch den Anstieg der Sterblichkeitsraten auch einen Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge bewirken.
Die Berechnung der Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (der szenariobasierte Ansatz sowie die in der delegierten Verordnung vorgeschlagene vereinfachte Berechnung) erfolgt analog zu der Berechnung der Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko einer Lebensversicherung. Nähere Ausführungen sind dort und dem übergreifenden Beitrag versicherungstechnisches Risiko Kranken nach Art der Leben zu entnehmen.
Hintergrundinformationen
Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:
- RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Neufassung 02009L0138 — DE — 13.01.2019 — 009.001 — 5
- Zugrundeliegende Annahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR), The underlying assumptions in the standard formula for the Solvency Capital Requirement calculation, EIOPA-14-322, 25. Juli 2014, eiopa.europa.eu
- Amtsblatt der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
- Delegierte Verordnung (EU)…/… Der Kommission vom 8.3.2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-und der Rückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII)
- Technical Specification for the Preparatory Phase (Part I), EIOPA-14/209, 30 April 2014
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