Versicherungstechnisches Risiko Leben: Revisionsrisiko

Das Revisionsrisiko einer Lebensversicherung misst den Verlust oder die nachteilige Veränderung der Versicherungsverbindlichkeiten, welche sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherungen ergeben; diese resultieren sich infolge von Änderungen im Rechtsumfeld oder in der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten.

Dabei ist dieses Risikomodul nur von Bedeutung für Renten und Leistungen aus Nichtlebensversicherung, Unfallversicherung, jedoch ohne Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Das Revisionsrisiko wird unter der Annahme eines Anstiegs des Betrags der zu zahlenden Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind, um 3% berechnet. Dies entspricht dem 99,5% Quantil der aggregierten Verlustverteilung für einen „durchschnittlichen“ Bestand.

Die Ermittlung der Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko erfolgt szenariobasiert als Ergebnis des folgenden Szenarios:

Ermittlung der Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko

Dabei gibt ΔNAV die Veränderung der Basiseigenmittel ohne Risikomarge und „revshock“ den Anstieg der jährlichen Rentenzahlungen um 3% an.

Weitere Beschreibungen des szenariobasierten Ansatzes sind dem übergreifenden Beitrag versicherungstechnisches Risiko Leben zu entnehmen.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:

  1. RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Neufassung 02009L0138 — DE — 13.01.2019 — 009.001 — 5
  2. Zugrundeliegende Annahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR), The underlying assumptions in the standard formula for the Solvency Capital Requirement calculation, EIOPA-14-322, 25. Juli 2014, eiopa.europa.eu
  3. Amtsblatt der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
  4. Delegierte Verordnung (EU)…/… Der Kommission vom 8.3.2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-und der Rückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII)
  5. Technical Specification for the Preparatory Phase (Part I), IEIOPA-14/209, 30 April 2014
    1. Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaiger Verständnis- und Übersetzungsfehlern.