Das Risikomodul „immaterielle Vermögensgegenstände“

Das Risikomodul „immaterielle Vermögensgegenstände“ wurde erst mit QIS 5 eingeführt. Damit wurde der Auffassung der Europäischen Kommission gefolgt, dass alle bewertbaren Vermögensgegenstände und Schulden die Höhe der Eigenmittel der Versicherer beeinflussen.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht alle immateriellen Vermögensgegenstände berücksichtigt werden dürfen. So ist der Geschäfts- oder Firmenwert nicht ansatzfähig. Dies wird damit begründet, dass der Geschäfts- oder Firmenwert kein separat handelbarer Vermögensgegenstand ist. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände können angesetzt werden, sofern diese mit einem Marktpreis bewertbar sind und einzeln veräußert werden können (Art. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35).

Nach Art. 203 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 errechnet sich die Kapitalanforderung für das mit immateriellen Vermögenswerten verbundene Risiko als Submodul der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR) wie folgt:

SCRintangible = 0,8 · Vintangible

Dabei bezeichnet Vintangible den Betrag der laut Art. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 ansetzungsfähigen immateriellen Vermögensgegenstände.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.