Prämienrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Das Prämienrisiko bildet zusammen mit dem Reserverisiko und dem Stornorisiko das versicherungstechnische Risiko Kranken nach Art der Nichtleben. Es bildet die aus der zukünftigen Gefahrentragung resultierenden Schwankungen der Schadenlast ab und wird unter Solvency II standardmäßig durch eine Lognormalverteilung beschrieben, deren Streuung über Marktdaten ermittelt wird.

Grundlegendes zum Prämienrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Eine für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung wesentliche Größe in der Versicherungstechnik Kranken nach Art der Nichtleben ist die ihrem Charakter nach zufällige Schwankung der Schadenregulierungsaufwendungen (inklusive der Verwaltungskostenanteile) um die Best Estimate Prämienrückstellung. Grundlagen der Berechnung bilden das Volumenmaß und eine auf Marktdaten beruhende Standardabweichung, die je nach Geschäftsbereich tabellarisch hinterlegt ist. Diese Standardabweichungen wurden mit der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/981 vom 8. März 2019 für den Geschäftsbereich Arbeitsunfallversicherung verändert. Diese Veränderungen sind Teil des Ergebnisses des SCR-Reviews 2018 (erste Überprüfung der Standardformel). Die Standardabweichung für das Prämienrisiko wird dargestellt durch das Produkt aus der marktspezifischen Standardabweichung und einem Korrekturfaktor, welcher die aktuelle nicht-proportionale Rückversicherungsstruktur des Unternehmens berücksichtigen soll. Dieser ist für alle Geschäftsbereiche der Kranken nach Art der Nichtleben 100 % und somit nicht ergebnisrelevant.

Marktspezifische Standardabweichungen nach Geschäftsbereich zur Bestimmung des Prämienrisikos

Geschäftsbereich Standardabweichungen
Krankheitskostenversicherung 5 %
Berufsunfähigkeitsversicherung 8,5 %
Arbeitsunfallversicherung 9,6 %
nicht-prop. Kranken-Rück 17 %

Neben den marktspezifischen Parametern kann ein Versicherungsunternehmen auch unternehmens-spezifische Parameter verwenden (siehe Artikel 218 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35). Dies ist möglich für die Standardabweichungen des Netto- und Brutto-Prämienrisikos. Es besteht die Auflage, diese unternehmensspezifischen Parameter entsprechend durch die Aufsicht genehmigen zu lassen (siehe Artikel 218 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35).

Berechnung des Prämienrisikos Kranken nach Art der Nichtleben

Das Volumenmaß setzt sich aus dem Maximum der geschätzten verdienten Netto-Prämieneinahmen im 1. Folgejahr und der verdienten Netto-Prämieneinnahmen des Geschäftsjahres zusammen, addiert mit dem erwarteten Barwert zukünftiger Netto-Prämienzahlungen aus bestehenden Verträgen ab dem 2. Folgejahr und dem erwarteten Barwert zukünftiger Netto-Prämienzahlungen aus Verträgen, die im 1. Folgejahr geschlossen werden. Bei dem Barwert zukünftiger Netto-Prämienzahlungen, die im 1. Folgejahr geschlossen werden, gehen die Prämien nur mit dem Betrag in Höhe von 30 % ein, sofern die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt.

Zur Berechnung des SCRnl prem and res wird das Prämienrisiko darüber hinaus zusätzlich mit dem Reserverisiko zusammengeführt. Dazu werden zunächst die beiden Volumenmaße unter Berücksichtigung geographischer Diversifikation zum gemeinsamen Volumenmaß zusammengefasst. Ferner wird angenommen, dass sich das Prämien- und das Reserverisiko gegenseitig beeinflussen. Deshalb wird bei der Berechnung der gemeinsamen Standardabweichung eine Korrelation pro Geschäftsbereich vorgegeben (vgl. Korrelationsmatrix im Anhang XV der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35). Im Anschluss erfolgt die Berechnung des SCR durch die im Artikel 115 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2015/35 vorgegebene Formel:

SCRnl prem and res = 3 · σnl · Vnl

SCRnl prem and res steht für die Kapitalanforderung aus dem Prämien- und Reserverisiko.
σnl ist die gemeinsame Standardabweichung.
Vnl wird das gemeinsame Volumenmaß bezeichnet.

Das Prämienrisiko wird zusammen mit dem Reserverisiko im Meldeformular S.26.04 ausgewiesen. Grundlegend für die Berechnung sind die Volumenmaße und Standardabweichungen des Prämien- und Reserverisikos. Weitere Angaben werden für die Meldung nicht benötigt.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf der folgenden Quelle:

  1. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/35 DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.