Versicherungstechnisches Risiko Leben: Kostenrisiko

Das Kostenrisiko einer Lebensversicherung erfasst das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung der Versicherungsverbindlichkeiten, welches sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei den Verwaltungskosten von Versicherungsverträgen anfallenden Kosten ergibt. Das Kostenrisiko berücksichtigt Schwankungen aller Kosten, die zur Erfüllung von Versicherungsverträgen dienen, wie z.B. Kosten, die aus Personalaufwand, Provisionskosten, Kosten für IT-Infrastruktur oder Kosten für genutzte Immobilien anfallen.

Dabei wird gemäß der delegierten Verordnung ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10% und einen Anstieg der Kosteninflationsrate um 1% p.a. angenommen.

Szenariobasierter Ansatz

Grundlage für die Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko bildet die Solvency II-Bilanz und ihre Neuberechnung für den Fall, dass dies einem Schockszenario unter bestimmten Annahmen ausgesetzt wird. Das für das Kostenrisiko zu hinterlegende Solvenzkapital lässt sich mit einem szenariobasierten Ansatz als Differenz der Basiseigenmittel und im Stressfall wie folgt ermitteln:

Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko

Der Kostenschock („expshock“) gibt die Veränderungen an, die unter der Annahme von einem Kostenanstieg um 10% und ein Anstieg der Kosteninflationsraten um 1% p.a. verursacht werden. Die Veränderung der Marktwertbilanz ohne die Veränderung der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen wird durch ΔNAV beschrieben. In das Kostenszenario werden die Kosten (z.B. Abschlussprovisionen) nicht berücksichtigt, deren Zahlung bereits zu einem Stichtag vertraglich festgelegt wurden.

Detailliertere Ausführungen zu dem szenariobasierten Ansatz finden sich in dem übergreifenden Beitrag versicherungstechnisches Risiko Leben.

Vereinfachtes Verfahren

Sofern die Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko einer Lebensversicherung eine unangemessene Benachteiligung für das Versicherungsunternehmen darstellt, wird eine vereinfachte Berechnung unter der Prüfung der Angemessenheit bzgl. Art, Umfang sowie Komplexität des Risikos angewendet.

Eine vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko steht gemäß Artikel 88 der delegierten Verordnung in folgender Form zur Verfügung:

vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko

Dabei gelten folgende Abkürzungen:

  • EI Kosten, die im letzten Jahr bei der Verwaltung von Lebensversicherungsverpflichtungen angefallen sind (z.B. bei Beendigung der Verpflichtungen)
  • n jährliche modifizierte Duration der Zahlungen, die in die Berechnung des besten Schätzwertes (Best Estimate) der Verpflichtungen einbezogen werden
  • i Durchschnitt der Inflationsrate, der in die Berechnung des besten Schätzwertes (Best Estimate) der Verpflichtungen einbezogen wird (gewichtet mit dem Kosten-Barwert für die Verwaltung der bestehenden Lebensversicherungsverpflichtungen)

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:

  1. RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Neufassung 02009L0138 — DE — 13.01.2019 — 009.001 — 5
  2. Zugrundeliegende Annahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR), The underlying assumptions in the standard formula for the Solvency Capital Requirement calculation, EIOPA-14-322, 25. Juli 2014, eiopa.europa.eu
  3. Amtsblatt der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
  4. Delegierte Verordnung (EU)…/… Der Kommission vom 8.3.2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-und der Rückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII)
  5. Technical Specification for the Preparatory Phase (Part I), IEIOPA-14/209, 30 April 2014

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaiger Verständnis- und Übersetzungsfehlern.