Das Lebensversicherungskatastrophenrisiko erfasst den Verlust oder eine nachteilige Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten. Dieser ergibt sich aus einer erheblichen Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse wie eine Pandemie.
Das Katastrophenrisiko beschränkt sich auf Versicherungsverpflichtungen, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeit auch einen Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Folge hat. Es darf also nicht auf solche Versicherungsverpflichtungen angewendet werden, bei denen der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Rückgang der versicherungstechnischen Rückstellungen führen würden.
Szenario-basierter Ansatz
Die Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko wird Szenario-basiert auf der Grundlage der Solvency II-Bilanz wie folgt ermittelt:
Der Stressfaktor für das Katastrophenrisiko ist für die Versicherungsverpflichtungen anzusetzen, bei denen der Anstieg der Sterblichkeitsraten um 0,15% zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. Dieser Anstieg der Sterblichkeitsraten wird durch den Ausdruck „life CAT shock“ beschrieben. Das Risikokapital, das für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko zu hinterlegen ist, ergibt sich letztendlich als Differenz der vorhandenen Eigenmittel (NAV).
Weitere Ausführungen zu dem szenariobasierten Ansatz sind dem übergreifenden Beitrag versicherungstechnisches Risiko Leben zu entnehmen.
Vereinfachtes Verfahren
Sofern die Berechnung der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko einer Lebensversicherung eine unangemessene Benachteiligung für das Versicherungsunternehmen darstellt, kann eine vereinfachte Berechnung dieser unter der Prüfung der Angemessenheit bzgl. Art, Umfang sowie Komplexität des Risikos angewendet werden.
Eine vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko lässt sich gemäß Artikel 88 der delegierten Verordnung durch eine Summenbildung aller Verträge mit positivem Risikokapital wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- CARk Risikokapital des k_ten Versicherungsvertrages als Differenz zwischen der Summer der gegenwärtigen Todesfallleistungen (nach Abzug der einforderbaren Beträgen) und dem erwarteten Barwert der zukünftigen Todesfallleistungen (nach Abzug der einforderbaren Beträgen) minus dem Best Estimate der Verpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge
Hintergrundinformationen
Der vorliegende Beitrag basiert auf den folgenden Quellen:
- RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Neufassung 02009L0138 — DE — 13.01.2019 — 009.001 — 5
- Zugrundeliegende Annahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR), The underlying assumptions in the standard formula for the Solvency Capital Requirement calculation, EIOPA-14-322, 25. Juli 2014, eiopa.europa.eu
- Amtsblatt der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
- Delegierte Verordnung (EU)…/… Der Kommission vom 8.3.2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-und der Rückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII)
- Technical Specification for the Preparatory Phase (Part I), IEIOPA-14/209, 30 April 2014
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