Versicherungstechnisches Risiko Kranken nach Art der Leben

Krankenversicherungsverpflichtungen

Die Verpflichtungen aus Krankenversicherungsverträgen werden unterschieden in jene, die nach Art der Lebensversicherung zu bewerten sind und jene, die ihrem Wesen nach den Charakter einer Schadenversicherung haben. Den Lebensversicherungsverpflichtungen werden dabei die folgenden Geschäftsbereiche zugerechnet (Art. 55, SII DV).:

  • GB 29 - Krankenversicherung
  • GB 33 - Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen
  • GB 35 – Krankenrückversicherung

Bewertung der Krankenversicherungsverpflichtungen

Krankenversicherungstechnisches Risikomodul

Auch für die Betrachtung der aus den krankenversicherungstechnischen Risiken erwachsenden Kapitalanforderungen werden die Verträge in die zwei Kategorien aufgeteilt

Diese bilden ihrerseits zwei von drei Untermodule zur Berechnung des Moduls VT Kranken.

Darüber hinaus enthält das Modul Kranken ein Modul Katastrophenrisiko.

Kranken nach Art der Leben

Dieses Untermodul enthält für Verträge, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind (GB 29, 33 und 35), seinerseits die folgenden Untermodule:

Wesentlich zum SCR tragen hier insbesondere die Untermodule Invalidität/Morbidität und Storno bei.

Die Aggregation der Kapitalanforderungen der einzelnen Untermodule für das lebensversicherungstechnische Risiko erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Korrelationsmatrix:

VT Risiko Kranken nach Art der Leben Sterblich-keit Langlebig-keit Invalidität / Morbidität Kosten Revision Storno
Sterblichkeit 1 -0,25 0,25 0,25 0 0
Langlebigkeit -0,25 1 0 0,25 0,25 0,25
Invalidität / Morbidität 0,25 0 1 0,5 0 0
Kosten 0,25 0,25 0,5 1 0,5 0,5
Revision 0 0,25 0 0,5 1 0
Storno 0 0,25 0 0,5 0 1

Den oben genannten Untermodulen ist gemein, dass ihre jeweilige Kapitalanforderung szenariobasiert ermittelt wird. Dabei wird untersucht, wie sich die Eigenmittel in ihrer Höhe verändern, wenn statt des Best Estimate-Ansatzes die jeweiligen Stressszenario-Annahmen verwendet werden. Dabei ist das jeweilige Stressszenario so kalibriert, dass es mit dem VaR-Ansatz der Solvency II-Bewertung im Einklang steht. Das bedeutet, die Stresse wurden so gewählt, dass deren Eintritt nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,5% erwartet wird.

Berechnung der Kapitalanforderung am Beispiel des Sterblichkeitsrisikos

Abbildung 1: Berechnung der Kapitalanforderung am Beispiel des Sterblichkeitsrisikos

Die Kapitalanforderung eines jeden Untermoduls ergibt sich als Differenz von Basiseigenmitteln unter Best Estimate-Annahmen und Basiseigenmitteln unter Stress-Annahmen. Damit soll also genau so viel Kapital vorgehalten werden, dass die Eigenkapitaleinbußen im Stressfall abgedeckt werden können.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf der folgenden Quelle:

  1. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
  2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (SII RL).
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (SII DV).

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.