Versicherungstechnische Risiko Kranken Katastrophenrisiko

Krankenversicherungsverpflichtungen

Die Kapitalanforderung für das Modul Krankenversicherungskatastrophenrisiko setzt sich zusammen aus den Kapitalanforderungen der Untermodule

  • Massenunfallrisiko
  • Unfallrisikokonzentration
  • Pandemierisiko,

die mittels der folgen Formel

SCRhealth,CAT = √( SCR2ma · SCR2ac · SCR2p )

aggregiert werden.

Massenunfallrisiko

Beim Massenunfallrisiko handelt es sich um das Risiko, dass von einem Unfall sehr viele Personen gleichzeitig betroffen sind. Es ist für alle Versicherungen relevant, die unter das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung fallen und in Fällen von Tod, Invalidität oder medizinischer Behandlung Zahlungen leisten, wenn diese durch Unfälle verursacht wurden. Arbeitsunfallversicherungen sind vom Massenunfallrisiko ausgenommen.

Die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko berechnet sich aus den Kapitalanforderungen für das Massenunfallrisiko der einzelnen Länder, die gemäß Anhang XVI der Delegierten Verordnung zu betrachten sind, als

SCRma = √( ΣsSCR2(ma,s) )

Für jedes Land s ist demnach zu prüfen, wie hoch die Auswirkungen eines unmittelbar eintretenden Massenunfalls auf die Basiseigenmittel sind. Der Schaden, der durch den Massenunfall entsteht, muss je Land unternehmensspezifisch ermittelt werden und basiert auf folgenden Daten

  • Anteil der Personen, die im Land s durch einen Massenunfall betroffen sind
  • Anteil der Personen, bei denen im Fall eines Unfalls eines der folgende Ereignisse eintritt
    • Tod durch Unfall
    • Dauerhafte Invalidität aufgrund eines Unfalls
    • 10 Jahre andauernde Invalidität aufgrund eines Unfalls
    • 12 Monate andauernde Invalidität aufgrund eines Unfalls
    • Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls
  • Gesamtwert der durch das Versicherungsunternehmen für obige Ereignisse im Land s versicherten Leistungen

Entsprechende Eintrittswahrscheinlichkeiten und weitere Steuerungsparameter für die Ermittlung des Risikos sind in den Anhängen zur Delegierten Verordnung vorgegeben.

Bei der Ermittlung des Massenunfallrisikos sind keine risikomindernden Effekte durch die Berücksichtigung von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherung oder gegenüber Zweckgesellschaften anzusetzen.

Unfallkonzentrationsrisiko

Beim Unfallkonzentrationsrisiko handelt es sich um das Risiko, dass unter den von einem Unfall betroffenen Personen sehr viele zu den Versicherten des Versicherungsunternehmens gehören.

Das Unfallkonzentrationsrisiko ist für Gruppen-Einkommensersatzversicherungen und ggf. Arbeitsunfallversicherungen relevant, die unter das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung fallen und in Fällen von Tod, Invalidität oder medizinischer Behandlung Zahlungen leisten, wenn diese durch Unfälle verursacht wurden.

Die Kapitalanforderung für das Unfallkonzentrationsrisiko berechnet sich aus den Kapitalanforderungen für das Unfallkonzentrationsrisiko der einzelnen Länder, die gemäß Anhang XVI der Delegierten Verordnung zu betrachten sind, als

SCRac = √( ΣsSCR2(ac,s) )

Für jedes Land s ist demnach zu prüfen, wie hoch die Auswirkungen eines unmittelbar eintretenden Unfalls auf die Basiseigenmittel sind. Der Schaden, der durch den Unfall entsteht, muss je Land unternehmensspezifisch ermittelt werden und basiert auf folgenden Daten

  • Größte Unfallrisikokonzentration des Versicherungsunternehmens in Land s. Sie entspricht der größten Personenzahl, für die folgende Bedingungen erfüllt sind
    • Die Personen sind durch eine Gruppen-Einkommensersatzversicherung oder eine Arbeitsunfallversicherung beim Versicherungsunternehmen versichert
    • Der Versicherungsschutz umfasst wenigstens eine der folgenden Ereignisarten
      • Tod durch Unfall
      • Dauerhafte Invalidität aufgrund eines Unfalls
      • 10 Jahre andauernde Invalidität aufgrund eines Unfalls
      • 12 Monate andauernde Invalidität aufgrund eines Unfalls
      • Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls
    • Die Personen arbeiten alle im selben Gebäude in Land s
  • Anteil der Personen, bei denen im Fall eines Unfalls eines der obigen Ereignisse eintritt
  • Leistungen, die vom Versicherungsunternehmen bei Eintritt von obigen Ereignissen pro versicherter Person in der größten Unfallrisikokonzentration des Versicherungsunternehmens in Land s im Durchschnitt zu zahlen sind

Entsprechende Eintrittswahrscheinlichkeiten und weitere Steuerungsparameter für die Ermittlung des Risikos sind in den Anhängen zur Delegierten Verordnung vorgegeben.

Bei der Ermittlung des Unfallkonzentrationsrisikos sind keine risikomindernden Effekte durch die Berücksichtigung von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherung oder gegenüber Zweckgesellschaften anzusetzen.

Pandemierisiko

Das Untermodul Pandemierisiko ist anzuwenden auf alle Versicherungen, die unter das versicherungstechnische Risiko Kranken fallen und Leistungen zahlen, wenn aufgrund einer Infektionskrankheit Invalidität eintritt oder Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Arbeitsunfallversicherungen sind vom Pandemierisiko ausgenommen.

Die Kapitalanforderung des Pandemierisikos wird geprüft, wie hoch die Auswirkungen einer unmittelbar eintretenden Pandemie auf die Basiseigenmittel sind. Der Schaden, der durch die Pandemie entsteht, muss unternehmensspezifisch ermittelt werden und basiert auf folgenden Daten

  • Gesamtwert der Leistungen, die das Versicherungsunternehmen an seine betroffenen Versicherten zu zahlen hat, wenn diese in Folge einer Infektionskrankheit dauerhaft arbeitsunfähig werden
  • Anzahl der Versicherten des Versicherungsunternehmens, deren Versicherung durch Infektionskrankheiten verursachte Krankenkosten einschließt
  • erwarteter Betrag, der vom Versicherungsunternehmen für einen Versicherten, der im Fall einer Pandemie klinische Symptome aufweist, im Durchschnitt für folgende Gesundheitsleistungen zu zahlen ist
    • Krankenhausaufenthalt
    • Ambulante Heilbehandlung
    • Keine formelle Gesundheitsversorgung

Entsprechende Eintrittswahrscheinlichkeiten und weitere Steuerungsparameter für die Ermittlung des Risikos sind in den Anhängen zur Delegierten Verordnung vorgegeben.

Bei der Ermittlung des Pandemierisikos sind keine risikomindernden Effekte durch die Berücksichtigung von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherung oder gegenüber Zweckgesellschaften anzusetzen.

Hintergrundinformationen

Der vorliegende Beitrag basiert auf der folgenden Quelle:

  1. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
  2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (SII RL).
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (SII DV).

Alle Aussagen in dem Artikel sind vorbehaltlich etwaigen Verständnis- und Übersetzungsfehlern.